Örtliche Zuständigkeit Amstgericht

20. Juli 2022 13:55 |
Preis: 35,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Beantwortet von


14:43
Sehr geehrte Rechtsanwältin,
sehr geehrter Rechtsanwalt,

meine Frage bezieht sich auf die örtliche Zuständigkeit eines Amtsgerichts.

Ich (Privatperson) habe gegen ein Unternehmen mit Sitz (laut Handelsregister) in Oldenburg (Oldb) einen Mahnbescheid beantragt. Der Postbote gab an, dass die Anschrift des Beklagten in Varel (anderer Gerichtsbezirk) sei und hat eine Zustellung dorthin veranlasst.

Nun wurde Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben und das Amtsgericht Oldenburg trägt vor, örtlich nicht zuständig zu sein. Es gibt mir daher die Gelegenheit die Verweisung an das Amtsgericht Varel zu beantragen.

Auch laut heutigem Handelsregisterauszug hat das Unternehmen seinen Sitz in Oldenburg. Auch hat das Unternehmen ausschließlich unter der Oldenburger Anschrift mit mir außergerichtlich korrespondiert.

Bitte klären Sie daher auf, welches Gericht Sie für örtlich zuständig halten und geben ggf. die Rechtsgrundlage an. Ferner bitte ich um Expertise, ob bei Gericht zwingend ein beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister vorgelegt werden muss, oder ob ein einfacher genügt. (Das Prozessgericht ist ebenfalls das zuständige Registergericht für das Beklagte Unternehmen).

Vielen Dank für Ihre Antwort vorab.
20. Juli 2022 | 14:31

Antwort

von


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07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Es kommt darauf an, was Sie mit dieser Firma verbindet, woraus sich Ihr Anspruch ableitet.

Grundsätzlich „geht die Klage zum Beklagten," wäre also am Sitz der Firma zu klagen.

Wenn sich aus den Unterlagen ergibt, dass die Firma ihren Sitz in Oldenburg hat, dann ist das streitige Verfahren nach dem Widerspruch gegen den Mahnbescheid auch am für Oldenburg zuständigen Gericht durchzuführen, also am Amtsgericht Oldenburg.

Nachprüfen kann ich das jetzt nicht weiter, da ich wie gesagt nicht weiß, welche Forderung Sie geltend machen und welche Angaben die Firma zu ihrem Sitz macht.

Gern kann ich mir im Rahmen der Nachfrage dazu aber mal die Unterlagen anschauen.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 20. Juli 2022 | 14:38

Zunächst bedanke ich mich herzliche für Ihre Antwort.

Bei der Forderung handelt es sich um die Rückerstattung von Eintrittskarten. AGBs die einen gegenteiligen Gerichtsstand angeben hat das Unternehmen nicht veröffentlich.

Die Firma hat auf allen Schriftstücken sowie in der E-Mail Signatur ausschließlich die Anschrift in Oldenburg angegeben.

Bitte geben Sie auch an, ob aus Ihrer Sicht die Vorlage einer einfachen Kopie des Auszuges aus dem Handelsregister genügt oder ob diese beglaubigt sein muss.

Vielen Dank vorab.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Juli 2022 | 14:43

Bei der Rückforderung könnte man sogar erwägen, den Gerichtsstand an dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht zu begründen.

Eine Gerichtsstandsvereinbarung in den AGB, die gegenüber Ihnen als Verbraucher wirken soll, ist unwirksam.

Maßgeblich ist der Unternehmenssitz. Die Vorlage einer einfachen Kopie des Handelsregisterauszugs reicht aus.

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