Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Zunächst sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag mit Ihrem Vermieter schließen.
2.Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie der alleinige Mieter der Wohnung sind.
3.Sollte Ihre Freundin in Ihrer Abwesenheit einen Schlüsseldienst zum öffnen der Wohnung bringen, macht sie sich strafbar. Sie können eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten. Sie sollten Ihre Wertsachen (Schmuck oä) aus der Wohnung entfernen. Sollte Ihre Freundin Ihr Eigentum entfernen, begeht sie Diebstahl. Das wären dann zwei Straftaten. Sie sollten sie darauf hinweisen.
4.Weiter sollten Sie Ihre Nachbarn informieren, damit diese Bescheid wissen, falls jemand Ihre Wohnung öffnen will. Ebenso sollten Sie die Bedrohung bei der Polizei aktenkundig machen.
5.Diese Vorsichtsmaßnahmen sollten Sie ebenfalls Ihrer Freundin bekanntmachen.
6.Sie sollten Ihre Einrichtung vor Abreise durch Fotos dokumentieren und gegebenenfalls versichern lassen.
7.Sie sollten weiter Ihre Freundin darauf hinweisen, dass Sie sie anzeigen werden, wenn Sie die Wohnung widerrechtlich betreten sollte.
8. Wenn Sie einen gemeinsamen Mietvertrag haben (beide Parteien haben unterschrieben) weise ich darauf hin, dass Sie juristisch gesehen erst einen Aufhebungsvertrag schließen müssen, um Ihre Freundin aus dem Mietvertrag ausschließen zu können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
1.Zunächst sollten Sie einen schriftlichen Mietvertrag mit Ihrem Vermieter schließen.
2.Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass Sie der alleinige Mieter der Wohnung sind.
3.Sollte Ihre Freundin in Ihrer Abwesenheit einen Schlüsseldienst zum öffnen der Wohnung bringen, macht sie sich strafbar. Sie können eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch erstatten. Sie sollten Ihre Wertsachen (Schmuck oä) aus der Wohnung entfernen. Sollte Ihre Freundin Ihr Eigentum entfernen, begeht sie Diebstahl. Das wären dann zwei Straftaten. Sie sollten sie darauf hinweisen.
4.Weiter sollten Sie Ihre Nachbarn informieren, damit diese Bescheid wissen, falls jemand Ihre Wohnung öffnen will. Ebenso sollten Sie die Bedrohung bei der Polizei aktenkundig machen.
5.Diese Vorsichtsmaßnahmen sollten Sie ebenfalls Ihrer Freundin bekanntmachen.
6.Sie sollten Ihre Einrichtung vor Abreise durch Fotos dokumentieren und gegebenenfalls versichern lassen.
7.Sie sollten weiter Ihre Freundin darauf hinweisen, dass Sie sie anzeigen werden, wenn Sie die Wohnung widerrechtlich betreten sollte.
8. Wenn Sie einen gemeinsamen Mietvertrag haben (beide Parteien haben unterschrieben) weise ich darauf hin, dass Sie juristisch gesehen erst einen Aufhebungsvertrag schließen müssen, um Ihre Freundin aus dem Mietvertrag ausschließen zu können.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.