11. Mai 2013
|
18:23
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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da Sie ein Nutzungsrecht hinsichtlich der Auffahrt besitzen, können Sie die Auffahrt natürlich auch zum Be- oder Entladen benutzen, auch wenn dies Dritte sein sollten und wenn dies länger als drei Minuten dauert.
Dies ist bereits in der Vereinbarung selbst so vereinbart.
Sie können natürlich auch Ihren privaten Gästen und Gästen der Ferienwohnung die Auffahrt zum Befahren zur Verfügung stellen, sofern diese dort nicht parken und die Auffahrt zustellen. Da Ihre Nachbarn in diesem Fall auch noch weiterhin auf ihrem Parkplatz parken können, ist dies auch kein Problem, unabhängig davon, ob sie allein nicht mehr wenden können.
Dies folgt allein aus der Nutzungsvereinbarung und kann auch nicht durch Ihre Nachbarn eingeschränkt werden.
Ergänzung vom Anwalt
11. Mai 2013 | 19:45
Sehr geehrter Fragesteller,
ich muss ich meine Antwort nach nochmaliger Recherche dahingehend korrigieren, dass ein Be- oder Entladen eines Fahrzeuges solange nicht erlaubt ist, bis dieses ausdrücklich vereinbart worden ist (AG Paderborn, Urteil vom 28.6.2000, 54 C 188/00) oder sich aus anderen Umständen ergibt.
Wurde dies eventuell anderweitig oder mündlich schon einmal eingeräumt, eventuell noch unter Zeugen?
Mit freundlichen Grüßen
Hoffmeyer
Rechtsanwalt