31. Mai 2020
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23:23
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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mit sehr großer Wahrscheinlichkeit wird man die von Ihnen aufgeführten Rechtsinstitute nicht benötigen und § 917 BGB reicht vollkommen aus.
Ansonsten zu:
1) "a.) nach über 30 Jahren das Gewohnheitsrescht greifen würde?" - Mit BGH, Beschl. v. 24.01.2020, Az. V ZR 155/18:
"II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das BerGer. verkennt den Begriff des Gewohnheitsrechts und die Voraussetzungen für dessen Entstehen.
61. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das BerGer. davon aus, dass die Möglichkeit des Entstehens von Gewohnheitsrecht in der Rechtsprechung allgemein anerkannt ist und dass unter bestimmten Voraussetzungen auch Wegerechte gewohnheitsrechtlich entstehen können (vgl. Senat NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 zum Inwiekenrecht in Ostfriesland).
72. Rechtsfehlerhaft ist aber seine Annahme, ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht könne auch im Verhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn durch eine jahrelange Übung in der Annahme einer entsprechenden rechtlichen Berechtigung bzw. Verpflichtung entstehen. Zwar wird in der Rechtsprechung vereinzelt die Ansicht vertreten, dass die lang andauernde Nutzung eines über ein Privatgrundstück führenden Weges als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen könne, das objektives Recht darstelle und an das die Anwohner gebunden seien (vgl. OLG Schleswig OLG-Report 2006, OLGR Jahr 2006 Seite 894 [OLGR Jahr 2006 895] = BeckRS 2006, BECKRS Jahr 14441; OLG Stuttgart Urt. v. 30.9.2014 – OLGSTUTTGART Aktenzeichen 12U8114 12 U 81/14, BeckRS 2015, BECKRS Jahr 12975 Rn. BECKRS Jahr 2015 Randnummer 39). Diese Ansicht ist aber unzutreffend.
8a) Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird (BVerfGE 22, BVERFGE Jahr 22 Seite 114 [BVERFGE Jahr 22 121] = NJW 1967, NJW Jahr 1967 Seite 2051; BVerfGE 28, BVERFGE Jahr 28 Seite 21 [BVERFGE Jahr 28 28 f.] = NJW 1970, NJW Jahr 1970 Seite 851; BVerfGE 34, BVERFGE Jahr 34 Seite 293 [BVERFGE Jahr 34 303] = NJW 1973, NJW Jahr 1973 Seite 696; BVerfGE 122, BVERFGE Jahr 122 Seite 248 [BVERFGE Jahr 122 269] = NJW 2009, NJW Jahr 2009 Seite 1469; Senat NJW-RR 2001, NJW-RR Jahr 2001 Seite 1208 [NJW-RR Jahr 2001 1209]; NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Rn. NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Randnummer 12; BGHZ 213, BGHZ Band 213 Seite 30 = NJW 2017, NJW Jahr 2017 Seite 2412 Rn. NJW Jahr 2017 Seite 2412 Randnummer 23; BGHZ 197, BGHZ Band 197 Seite 1 = NJW-RR 2013, NJW-RR Jahr 2013 Seite 675 Rn. NJW-RR Jahr 2013 Seite 675 Randnummer 29; BGH NZG 2017, NZG Jahr 2017 Seite 734 = WM 2017, WM Jahr 2017 Seite 1011 Rn. WM Jahr 2017 Seite 1011 Randnummer 24; VGH Mannheim VBlBW 2019, VBLBW Jahr 2019 Seite 207 = BeckRS 2018, BECKRS Jahr 35341 Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 43). Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen.
9Zwar muss Gewohnheitsrecht kein „Jedermann-Recht" sein. In dem Unterfall der so genannten Observanz, bei der es sich um ein örtlich begrenztes Gewohnheitsrecht handelt (vgl. RGZ 102, RGZ Band 102 Seite 9 [RGZ Band 102 12]; OLG Frankfurt a. M. RdL 2019, RDL Jahr 2019 Seite 98 Rn. RDL Jahr 2019 Seite 98 Randnummer 29), kann dieses auch im Verhältnis einer begrenzten Zahl von Eigentümern und Pächtern zueinander entstehen (Senat NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Rn. NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Randnummer 13 mwN), etwa nur für eine Gemeinde oder die Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., Einl. Rn. 22). Voraussetzung ist aber auch in diesem Fall, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht (Senat NJW-RR 2009, NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Rn. NJW-RR Jahr 2009 Seite 311 Randnummer 13; Dehner, Nachbarrecht, Aug. 2019, A § 4 IV). Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, NJW-RR Jahr 1987 Seite 137 [NJW-RR Jahr 1987 138 unter 2]; Palandt/Grüneberg, Einl. Rn. 22) nur zwischen einer Vielzahl von Rechtsindividuen und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1987, NJW-RR Jahr 1987 Seite 137 [NJW-RR Jahr 1987 138 unter 2]; ZfIR 2017, ZFIR Jahr 2017 Seite 786 [ZFIR Jahr 2017 788]; OLG Naumburg BeckRS 2018, BECKRS Jahr 41771 Rn. BECKRS Jahr 2018 Randnummer 37 f. = ErbR 2019, ERBR Jahr 2019 Seite 461 Ls.; Dehner, A § 4 IV; Horst, Rechts-HdB Nachbarrecht, 2. Aufl., Rn. 418).
10In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem BGB außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § BGB § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn, die in der Annahme erfolgt, hierzu schuldrechtlich oder nach § BGB § 917 BGB berechtigt bzw. verpflichtet zu sein."
= nein.
2) Nein. Auch das gibt es so in der Form nicht. Siehe Beschluss zuvor. Mit BGHZ 16, 234–241 ist dies nur anzunehmen, wenn der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von vierzig Jahren als Recht besessen [wurde] und [...] weitere vierzig Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden. An sich sind also nur Zeiten vor der Entstehung des BGB um 1900 gedacht als Fausformel.
3) Grds. nicht. Siehe zuvor.
Mit sehr großer Wahrscheinlichkeit kann man aber über § 917 BGB die Wiedereröffnung des Weges verlangen.
MfG RA Saeger