Notarskosten bei Immobilienkauf aus Insolvenz

28. Juli 2020 19:36 |
Preis: 40,00 € |

Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Guten Abend,
wir haben eine Immobilie aus einem Insolvenzverfahren heraus gekauft. Wir haben einen ersten Kaufvertrag bei dem Notaren unterschrieben, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Gläubigerversammlung dem Verkauf zustimmt. Aus persönlichen Interessen hatte ein Gläubiger dem Verkauf nicht zugestimmt, weshalb unser Vertrag ungültig wurde und wir, laut Vertrag, dennoch die Notarskosten zahlen müssen.
Allerdings hatte der Insolvenzverwalter anschließend die Immobilie aus der Insolvenzmasse freigegeben, damit der Besitzer sie selbst an uns verkaufen kann. Wir mussten deshalb erneut zum Notaren, um den abgeänderten Vertrag mit dem neuen Verkäufer (dieses Mal ist nicht mehr der Insolvenzverwalter der Verkäufer, sondern der Besitzer) zu unterschreiben.
Nun kamen zwei Rechnungen des Notariats, einmal für den ersten, rechtsungültigen Vertrag, sowie für den letzten, rechtsgültigen Vertrag. Für beide Beurkunden fallen jeweils 1670,00€ netto an, sowie eine Durchführungsgebühr von jeweils 417,00€. Zusätzlich kommen noch viele kleinere Posten dazu, sodass wir allein für den "missglückten" ersten Vertrag über 2500€ zahlen sollen.
Da ja ein zweiter, abgeänderter Vertrag zustande kam, ist meine Frage, ob wir dennoch die volle Kostenberechnung des ersten Vertrages zahlen müssen?
Auf Kulanz seitens des Notariats können wir nicht hoffen, denn dies habe ich schon erfragt.
Ich bedanke mich recht freundlich für ihre Auskunft!
28. Juli 2020 | 20:08

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail: info@inso24.info
Sehr geehrte Fragestellerin,

leider wird es hier kaum möglich sein einen Anspruch gegen einen der Beteiligten erfolgreich durchzusetzen.

Soweit der Insolvenzverwalter den Kaufvertrag von der noch fehlenden Zustimmung der Gläubigerversammlung abhängig gemacht hat wird dieser nicht zu einer Beteiligung an den Kosten herangezogen werden können sondern darauf verweisen, dass Ihnen dieses Risiko bekannt gewesen ist. Auf eine möglicherweise abgegebene positive Einschätzung über eine Zustimmung kommt es dabei leider auch nicht an. Zwar wäre es aus Sicht des Notar rein theoretisch möglich nach § 32 Gerichts- und Notarkostengesetz bei einem Zahlungsausfall Ihrerseits das Geld auch von dem Verwalter zu fordern, allerdings ändert das nichts daran, dass Sie als Käufer gegenüber dem Insolvenzverwalter die Pflicht zur Kostentragung haben.

Gegenüber der Gläubigerversammlung bzw. dem einzelnen Gläubiger bestehen auch keine Ansprüche. Es mangelt hier an einer direkten vertraglichen Beziehung oder an einer Schutzvorschrift aus der Insolvenzordnung, die zu Ihren Gunsten wirken könnte.

Zu Lasten des Schuldners besteht leider auch kein Anspruch, dieser hat grade aufgrund der Insolvenz zunächst keinerlei Verfügungsmacht, egal wie groß sein Interesse an einem Verkauf auch ist.

Gegenüber dem Notar ist auch kein Anspruch gegeben, es handelt sich hier auch bei weitgehender Personenidentität grundsätzlich um zwei eigene Rechtsgeschäfte, daher kann auch zweifach abgerechnet werden. Noch dazu ist es für Notare in der Regel nicht zulässig Rabatte oder Nachlässe einzuräumen.


Auch wenn die Antwort nicht in Ihrem Sinn ist hoffe ich Ihre Frage wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke


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