Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
Pettenkoferstraße 10a
80336 München
Tel: 089/22843355
Web: https://www.kanzlei-kaempf.net
E-Mail: info@kanzlei-kaempf.net
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes sowie Ihrer Sachverhaltschilderung wie folgt beantworten möchte:
Zu 1) Die Erfolgsaussichten eines Einspruchs gegen den Strafbefehl lassen sich erst nach Kenntnis der Ermittlungsakte beurteilen. Dahingehend empfehle ich Ihnen, einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen zu beauftragen. Nur über einen solchen wird Ihnen Akteneinsicht in die Ermittlungsakte gewährt werden. Gerne stehe auch ich Ihnen dahingehend zur Verfügung.
Vorab teile ich Ihnen bereits jetzt - allerdings unverbindlich - mit, dass es hinsichtlich des weiteren Vorgehens maßgeblich auf die Aussage des nunmehr aufgetauchten Zeugen ankommen wird.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts kann ich nicht erkennen, dass Sie sich einer Nötigung schuldig machten. Vielmehr kommt eine Strafbarkeit des Postboten in Betracht.
Selbstverständlich wäre es von Vorteil, wenn Sie ebenfalls über einen Zeugen verfügen würden, dies ist aber offensichtlich nicht der Fall.
Zu 2) Wie bereits unter Punkt 1) dargestellt, werden Sie Akteneinsicht lediglich über einen Strafverteidiger erhalten.
Zu 3) Im Falle der " Annahme " des Strafbefehls wären sie rechtskräftig wegen einer Nötigung verurteilt.
Sie müssten die Geldstrafe sowie die Gerichtskosten bezahlen. Eine Eintragung der Strafe in das Führungszeugnis (für private) würde, so Sie noch nicht vorbestraft sind, nicht erfolgen. Gegenüber Privatpersonen (sowohl Menschen als auch Firmen) dürften sie sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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Hallo H. Rechtsanwalt Kämpf
ich habe, um einen Einspruch formulieren zu können, um Kopien der genannten Blätter d.A. gebeten. Zudem um eine Verlängerung der Einsprchsfrist.
Frage:
Besteht die Möglichkeit die Blätter zu erhalten und eine Verlängerung der Frist eingeräumt zu bekommen. Kann ich Sie ggf. kurzfristig um Unterstützung bitten bzgl. eines Einspruchs?
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bitte ich zu entschuldigen, dass ich Ihnen erst zum jetzigen Zeitpunkt antworte. Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:
Die Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl ist nicht verlängerbar. Sollten Sie diese auf Grund meiner verzögerten Antwort versäumt haben, bitte ich höflich um baldmöglichste Mitteilung. Gegebenenfalls kommt in diesem Fall einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht.
Bitte setzen Sie sich dahingehend unter 089/ 228433-55 mit meiner Kanzlei in Verbindung.
Wie bereits in der Beantwortung Ihrer ursprünglichen Frage ausgeführt, wird Ihnen Akteneinsicht lediglich über einen Verteidiger gewährt. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass Ihnen die Staatsanwaltschaft die angeforderten Unterlagen nicht zusandte.
Abschließend teile ich mit, dass der Einspruch gegen einen Strafbefehl nicht begründet werden muss.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356
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