Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich auf Grundlage Ihrer Angaben gerne beantworten:
Auch wenn das von Ihnen geschilderte Verfahren nicht gerade selten ist, gelten in Deutschland zumindestens formal noch StVO und auch StGB.
Richtig ist zunächst, dass auch Sie sich nicht 100t%tig korrekt verhalten haben. Der Vortritt der Autobahnbenutzer gegenüber den Einfädelnden gilt absolut (auch wenn hier unter vernünftigen Menschen mit Ausnahme von Mißverständnissen eigentlich kein Konfliktpotential vorliegen sollte).
Natürlich kann dies die Rechthaberei und Abdrängelei nicht entschuldigen.
M.E. spricht hier einiges nicht nur für einen Verstoß gegen die StVO, sondern auch eine Nötigung nach § 240 StGB, ich zitiere (auszugsweise):
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
Nun hat die Frage, was unter Gewalt, psychisch vermittelter Gewalt und dieser im Straßenverkehr zu verstehen ist, schon Bücher gefüllt. Als grobe Linie einer recht unübersichtlichen Rechtsprechung gilt: Gewalt ist zu bejahen bei
-Versperren eines Wegen zur Hinderung der Weiterfahrt (OLG Köln, MDR 79, 777).
-Schneiden nach Überholen (OLG Köln, NZV 95, 465)
-dichtes und bedrängendes Auffahren mit erheblicher Zwangseinwirkung und Gefährdung (BGH, st. Rspr. seit BGHZ 10 263)
-Blockade, um Fehlverhalten des Genötigten zu rügen (BayOLG, NJW 70, 1803),
sie ist zu verneinen zB bei
-kurzfristiger Behinderung, auch wenn diese verkehrswidrig und aus „demonstrativen“ Gründen erfolgt (OLG Düsseldorf, NZV 00, 301f.).
Die „verkehrserzieherische“ Maßregulung ist i.d.R. verwerflich im Sinne von § 240 StGB (BayOLG, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=NJW%2002,%20628" target="_blank" class="djo_link" title="BayObLG, 06.07.2001 - 1St RR 57/01: Nötigung durch "Ausbremsen" im Straßenverkehr">NJW 02, 628</a>f.)
Deswegen ist die zitierte Aussage der Polizei für mich nicht ganz nachvollziehbar.
Daneben könnte man noch an die straßenrechtlichen Gefährdungsdelikte der §§ 315b ff. StGB denken, dies aber eher vage.
Ob Sie allerdings die Nerven investieren wollen, hier irgendwann ein computererstellten Einstellungsbescheid der StA im Briefkasten zu haben und sich erneut zu ärgern, können nur Sie selbst entscheiden.
Ich hoffe Ihnen mit dieser Antwort zunächst einmal weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
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