11. Oktober 2010
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13:17
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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das Nießbrauchsrecht ist in den Paragraphen 1030 ff. BGB geregelt.
Die Kostenlast des Nießbrauchers ist in § 1041 geregelt, nach dem der Nießbraucher für die Erhaltung der Sache zu sorgen hat und Ausbesserungen und Erneuerungen nur insoweit, als dies einer gewöhnlichen Unterhaltung dient.
Zu einer gewöhnlichen Unterhaltung dient es jedenfalls nicht, dass eine Wärmedämmung angebracht wird (BFH BStBl. II 1983 S. 710, 711 = DB 1983, 2229.), sodass Sie vom Gesetz her dafür nicht zahlen bräuchten.
Vor dem Gesetz stehen aber noch die vertraglichen Pflichten, die Ihnen mit der Erbschaft auferlegt worden sind.
Da es heißt, dass Sie auch eventuelle "außergewöhnliche Aufwendungen" zu tragen hätten, kann hierunter dann auch die Wärmedämmung fallen, die unter normalen Umständen auch "außergewöhnlich" sind und von einem normalen Nießbraucher nicht zu zahlen wären.
Da der Wortlaut aber nicht ganz eindeutig ist, ist es eine Auslegungsfrage, da die Wörter " bzw. anteilig mit zu tragen hat" auch heißen kann, dass der Eigentümer 50% und Sie als Nutznießer 50% zu tragen haben (alles natürlich im Verhältnis zum Miteigentumsanteil der Gesamtkosten des Hauses).
Dadurch, dass es aber zunächst hieß "zu tragen" und damit das alleinige Tragen gemeint war und es dann erst die Einschränkung auf das anteilige Tragen gab, spricht einiges dafür, dass Sie im Verhältnis zum Miteigentümer zunächst 100% zu tragen haben und im Verhältnis zu den anderen Eigentümern natürlich nur anteilig.
Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen, würde ich es auf jeden Fall gerichtlich darauf ankommen lassen, um die größtmögliche Sicherheit zu erhalten.
Auch wenn Sie dies nicht besitzen sollte dies gerichtlich geklärt werden, gerade auch im Hinblick auf die weiteren Folgekosten, die mit anderen Reparaturen anstehen könnten und Sie sonst vielleicht auch jedes Mal 50% zu viel zahlen.