Niederlassungserlaubnis gemäß §18c AufenthG

29. September 2021 13:44 |
Preis: 38,00 € |

Ausländerrecht


Zusammenfassung

Unter welchen Voraussetzungen kann ich als Inhaber einer Blauen Karte EU eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG erhalten?

Für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 18c AufenthG müssen Inhaber einer Blauen Karte EU grundsätzlich seit 33 Monaten im Besitz der Blauen Karte sein, bei ausreichenden Deutschkenntnissen verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet werden, wenn ein Hochschulabschluss vorlag und bestimmte Mindestgehaltsgrenzen erreicht wurden. Ob eine Anrechnung möglich ist, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Ausreichende Sprachkenntnisse können auch ohne B1-Zertifikat nachgewiesen werden, wenn kein Anspruch oder keine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs bestand.

Sehr geehrte Damen und Herren,


Ich habe ein Dilemma bezüglich des Aufenthaltsrechts.

Zur Zeit besitze ich eine blaue Karte und möchte mich für die Niederlassungserlaubnis bewerben gemäß §18c Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz.
Davor besaß ich die Aufenthaltserlaubnis (§18 Abs.4 S.1).

Ich werde versuchen zu klären, weil meine Situation ist wirklich kompliziert.

Ich arbeite seit dem 17.07.2017 in derselben Firma in derselben Position wie Informatiker, habe Informatik studiert und einen Bechelor-Abschluss.
Ich hatte Anspruch auf eine blaue Karte, bekam sogar ein Visum für qualifizierte Arbeit und meine Frau mit Kindern kam Ende September desselben Jahres.

Ich konnte jedoch keine blaue Karte erhalten, da im Vertrag festgelegt war, dass die Sonderzahlungen zurückgezogen werden können, falls das Unternehmen nicht gut geht.

Erst im August 2019 bekam ich eine Gehaltserhöhung, so dass ich die Möglichkeit hatte, eine blaue Karte zu beantragen, was ich auch tat.
Ich habe im Dezember 2019 eine positive Antwort von Agentur für Arbeit erhalten.

Während meiner Recherche zu diesem Thema habe ich auf der BAMF-Website Folgendes gefunden:
Angerechnet werden Zeiten des Besitzes einer Blauen Karte EU. Darüber hinaus werden ggf. Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn der Ausländer über einen Hochschulabschluss verfügte und ein Bruttogehalt erhielt, mit dem in dieser Zeit die nachfolgend genannten Mindestgehaltsgrenzen erfüllt wurden:

Ich habe die Ausländerbehörde kontaktiert, um herauszufinden, ob es möglich ist, die Niederlassungserlaubnis zu erhalten gemäß §18c Abs. 2 S. 3 Aufenthaltsgesetz, weil ich damit gerechnet habe, dass mein Aufenthalt im Jahr 2019 vollständig angerechnet wird, weil die Bedingung des Jahresbruttoverdienstes erfüllt war.

Ich habe auch die Gesetze zum Erhalt einer blauen Karte und einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis studiert und festgestellt, dass die Bedingungen (Bruttogehalt) nicht monatlich, sondern jährlich erfüllt werden sollten bzw. in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt § 18b Abs. 2 Satz 2 AufenthG.
Im 2019 habe ich die Mindestbruttogehalt überschritten.


Leider bekam ich die Antwort, dass dies nicht möglich sei und dass es seit Dezember 2019 berechnet wurde, als die Agentur ihre Zustimmung gab.
Die Antwort der Ausländerbehörde hat mich also sehr überrascht.

Mir ist bekannt, dass ein Anspruch auf Ausstellung der Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c Abs. 2 Satz 1 AufenthG besteht, wenn ich seit 33 Monaten eine blaue Karte habe, und dass bei ausreichenden Deutschkenntnissen die Frist 21 Monate beträgt.

Die Ausländerbehörde hat mich nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet.

Bei der zweiten Frage geht es um ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.


§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG
Es ist nicht vorgeschrieben, dass man als Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse ein B1-Zeugnis haben muss, außerdem bin ich bei der Recherche zu diesem Thema auf die Möglichkeit gestoßen, dass die Auslandsbehörde lediglich das Sprachniveau einschätzen kann.

§ 9 Abs. 2 Satz 5 AufenthG
Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war.
Konnte das auch für §18c Abs. 2 gelten?


Zusammengefasst
Ich interessiere mich speziell für 2 Möglichkeiten:
1. Niederlassungserlaubnis gemäß §18c Abs. 2 AufenthG.
Ist es möglich, den vorherigen Aufenthalt einzubeziehen (das ganze Jahr 2019), das sind einschließlich September 33 Monate?

2. Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse.
Gibt es die Möglichkeit eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu beantragen, wenn ich kein B1-Zertifikat habe?

Ich hoffe, Sie können mir helfen dieses Dilemma zu klären.


Mit freundlichen Grüßen


Einsatz editiert am 30.09.2021 07:01:29
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Senden Sie mir bitte den Bescheid per Email zu. grundsätzlich ist es eine Ermessensentscheidung. Leider fehlen mir hier so ziemlich alle wichtigen Angaben. Ich melde mich dann per Email nach Erhalt des Bescheides und des Einkommens seit Anbeginn an, damit Sie noch nachfragen können!



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
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