Sehr geehrte Fragestellerin,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Kann ich jetzt eine andere Firma mit der Behebung der Sache beauftragen?
Eher „Ja" ich halte die Forderung nachNachbesserungsversuchen für ausreichend.
Ich weise aber darauf hin, dass ich den Inhalt der E-Mails nicht kenne, so dass die Antwort „eher ja" lautet.
Kann ich bei dem ersten Elektro-Fachbetrieb diese neue Rechnung zur Bezahlung dann einfordern?
Es kommt darauf an, ob die Ursache für das nicht funktionieren der Heizung auf die mangelhafte Reparatur durch die erste Firma zurückzuführen ist Ferner kommt es darauf an, ob die Rechnung notwendige Reparaturschritte umfasst hat, oder ob hier noch mehr zu reparieren ist. Dies kann letztlich gerichtsfest nur von einem Sachverständigen festgestellt werden.
Muss dieser dann ebenso meine Anwaltskosten bezahlen?
Auch dies hängt mit der vorigen Antwort zusammen. Nur im Falle eines Schadensersatzanspruchs sind auch die Anwaltskosten umfasst. Diese müssen allerdings eingeklagt werden oder mit eingeklagt werden mit einer Klage auf Schadenersatz.
Da Sie einen Anwalt selbst beauftragen, also im Vertragsverhältnis Anwalt Mandant stehen, müssen Sie vor ab sowieso den Anwalt erst einmal bezahlen.
Welche Möglichkeiten habe ich sonst?
Keine
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
Kann ich jetzt eine andere Firma mit der Behebung der Sache beauftragen?
Eher „Ja" ich halte die Forderung nachNachbesserungsversuchen für ausreichend.
Ich weise aber darauf hin, dass ich den Inhalt der E-Mails nicht kenne, so dass die Antwort „eher ja" lautet.
Kann ich bei dem ersten Elektro-Fachbetrieb diese neue Rechnung zur Bezahlung dann einfordern?
Es kommt darauf an, ob die Ursache für das nicht funktionieren der Heizung auf die mangelhafte Reparatur durch die erste Firma zurückzuführen ist Ferner kommt es darauf an, ob die Rechnung notwendige Reparaturschritte umfasst hat, oder ob hier noch mehr zu reparieren ist. Dies kann letztlich gerichtsfest nur von einem Sachverständigen festgestellt werden.
Muss dieser dann ebenso meine Anwaltskosten bezahlen?
Auch dies hängt mit der vorigen Antwort zusammen. Nur im Falle eines Schadensersatzanspruchs sind auch die Anwaltskosten umfasst. Diese müssen allerdings eingeklagt werden oder mit eingeklagt werden mit einer Klage auf Schadenersatz.
Da Sie einen Anwalt selbst beauftragen, also im Vertragsverhältnis Anwalt Mandant stehen, müssen Sie vor ab sowieso den Anwalt erst einmal bezahlen.
Welche Möglichkeiten habe ich sonst?
Keine
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
Draudt
Rechtsanwältin