der Passus: „Aufgrund der aktuellen Liefersituation werden alle Bestellungen OHNE Liefertermin und unverbindlich vorbehaltlich einer Produktion bestätigt." ist als allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 308 Nr. 1 BGB unwirksam.
Sie sollten dem Verkäufer aber gem. § 323 Abs. 1 BGB noch beweisbar (d. h. schriftlich per Einwurf-Einschreiben) eine Frist von zwei Wochen setzen, um den Vertrag zu erfüllen.
Nach ergebnislosem Ablauf der Frist können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
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Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Kann er sich da nicht auf "höhere Gewalt" berufen, da das Fahrzeug in Asien produziert und von dort geliefert wird? Allein die Verbringung auf dem Schiff nach Deutschland dauert ca. 4-6 Wochen, da wird es rechnerisch schon nicht möglich sein, 2 Wochen einzuhalten.
Laut Online Status des Händlerprogramms ist aber der Produktionsstatus noch auf rot, d.h. noch nicht im Herstellungsprozess und das obwohl Bestellung am 20.04.2022 aufgegeben wurde.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die Frage ist, wem zu Lasten die höhere Gewalt gehen soll. Der von mir bereits zitierte § 308 Nr. 1 BGB sagt eindeutig, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist, „durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für […] die Erbringung einer Leistung vorbehält".
Die Fristsetzung gem. § 323 Abs. 1 BGB braucht nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst anfangen und fertigstellen kann, sie soll ihm vielmehr nur eine letzte Gelegenheit gewähren, die begonnene Erfüllung zu beenden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 31.10.1984 - VIII ZR 226/83).
Es steht Ihnen im übrigen frei, eine längere Nachfrist als zwei Wochen zu gewähren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt