Neuberechnung des Ruhegehaltsatzes
1. September 2012 17:54
|
Preis:
45€
Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|
Verwaltungsrecht
Beantwortet von
in unter 1 Stunde
Ich habe als Versorgungsempfängerin folgenden Bescheid der OFD Niedersachsen bekommen:
" Meinen Bescheid vom 05.11.2004 über die Festsetzung Ihrer Versorgung hebe ich gem.
§ 48 Verwaltungsverfahrensgesetz mit Wirkung vom 01.08.2012 insoweit auf, als bei der Anrechung der Zurechnungszeiten diese gem. § 6 Abs. 1 S. 4 und 5 ggf. i.V.m. § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S. 3 BeamtVG gekürzt wurden. Gleichzeitig setze ich Ihren Ruhegehaltssatz ohne Berücksichtigung dieser Kürzung neu fest.
Begründung:
Mit Urteil vom 25.03.2010 (
2 C 72.08 ) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Kürzung der Ausbildungs- und Zurechnungszeiten nach § 6 Abs. 1 S. 4 und 5, § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 1 S. 3 BeamtVG europarechtswidrig ist und bei Beurlaubungen ohne Dienstbezüge und Zeiten der Teilzeitbeschäftigung nicht mehr angewendet werden darf. Da die Festsetzung Ihrer Versorgung von mir schon vor Bekanntwerden der Entscheidung gefertigt wurde, konnten die Auswirkungen des Urteils dabei noch nicht berücksichtigt werden. Die Berücksichtigung erfolgt mit diesem Bescheid. Anlässlich der Neuberechnung Ihres Kindererziehungszuschlags habe ich festgestellt, dass diese neue Rechtslage für Sie noch nicht umgesetzt wurde....
Die Zahlungen nach diesem Bescheid erfolgen im Oktober 2012 rückwirkend ab 01.08.2012."
Meine Frage lautet nunmehr, ob ich die Untätigkeit der Behörde nach dem Urteil in 2010 und somit zustehende Nachzahlungen erst ab dem 01.08.2012 akzeptieren muss oder ob diese eventuell für einen längeren Zeitraum zu leisten wären und ich Widerspruch erheben sollte? Wie wäre ein evtl. Widerspruch zu begründen?
Sehr geehrte Frau S.,
solange eine Festsetzung noch nicht stattgefunden hat, die unter dem Eindruck eines Urteils steht, kann auch noch jederzeit rückwirkend berechnet werden.
Ihre einwände hätten nur dann keine Aussicht auf ERfolg mehr, wenn bereits eine Festsetzung stattgefunden hätte, unabhängig der Kenntnis des Urteils.
die Behörde kann sich jedoch nicht darauf berufen, das Urteil nicht gekannt zu haben. Bei Behörden ist davon auszugehen, das diese stets nach Recht und Gesetz handeln, unabhängig der tatsächlichen Kenntnis, sodass auch eine rückwirkende Berechnung innerhalb des Becsheidungszeitraumes zu erfolgen hat.
Es kommt also maßgeblich auf den Zeitraum an, der in diesem Bescheid zur Berechnung steht. In diesem Zeitraum hat dann auch die Berechnung gem. des Urteils vom Bundesverwaltungsgericht auch zu erfolgen.
Fazit:
In Ihrem Fall sollte Widerspruch eingelegt werden mit der Begründung, dass sich die Rechtslage nunmehr aufgrund des Urteils geändert hat und eine Neuberechnung nicht nur seit dem 01.08.2012, sondern rückwirkend bis zur Verjährungsgrenze (3 Jahre) vorgenommen werden muss, unabhängig der tatsächlichen Kenntnis vom Urteil.