4. August 2006
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10:38
Antwort
vonRechtsanwalt Martin Kämpf
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auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Zu 1) Die Nebenkostennachzahlung ist, so Sie nicht etwas anderes vertraglich vereinbarten, mit Zugang einer formell ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Abrechnung fällig.
Allerdings haben Sie innerhalb einer angemessenen Frist noch Gelegenheit zur Überprüfung und Belegeinsicht. Sie können also in der Tat verlangen, Einsicht in die Belege zu nehmen.
Zu 2) Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung sind dem Vermieter bis spätestens zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen (§ 556 Abs. 4 S. 5 BGB).
Das bedeutet, Sie könnten gegen Fehler in der Nebenkostenabrechnung 2004 dann vorgehen, falls Sie die Abrechnung spätestens im August 2005 erhielten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Kämpf
Rechtsanwalt
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Fax 089/ 22843356
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