Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Grundlage für die Abrechnung stellt der Vertrag mit der ENBW dar. Hieraus müsste sich ergeben, dass die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Verbrauchswerte erfolgt, die von den Messgeräten übermittelt werden. Messfehler und Unregelmäßigkeiten die eine Schätzung rechtfertigen müssten ebenfalls im Vertrag geregelt sein. Unabhängig davon ist in Ihrem Fall aber lediglich die Übermittlung fehlgeschlagen; das Gerät hat jedoch gemessen und dies ist nachweisbar. Weshalb dann eine Schätzung durch die ENBW erfolgen können soll ist nicht plausibel. Sie sollten der Abrechnung in diesem Punkt widersprechen und auf den von Ihnen dokumentierten Messwert, der sich nach Ihren Angaben auch noch aus dem im Gerät gespeicherten Daten ergibt. hinweisen.
Nach dem Vertrag haben Sie vereinbart, dass die Messung mit den Minol Geräten erfolgt. Wenn dieses Geräte, oder zumindest eines davon, nun nicht richtig funktioniert, dann ist die vertragliche Vereinbarung in diesem Punkt nicht erfüllt. Somit haben Sie Anspruch darauf, dass ein Gerät eingebaut wird, welches die Erfüllung des Vertrages sicherstellt.
Eine Maßstabsänderung bei dem Umlageschlüssel ist einseitig durch den Vermieter möglich, wenn dadurch dem Verbrauch oder der Verursachung besser Rechnung getragen wird. Dies ist hier der Fall, da stärker auf den Verbrauch abgestellt wird. Für Heizkosten fordert die Heizkostenverordnung, die hier wegen der Wärmelieferung anzuwenden ist, eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden.
gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Die Grundlage für die Abrechnung stellt der Vertrag mit der ENBW dar. Hieraus müsste sich ergeben, dass die Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen Verbrauchswerte erfolgt, die von den Messgeräten übermittelt werden. Messfehler und Unregelmäßigkeiten die eine Schätzung rechtfertigen müssten ebenfalls im Vertrag geregelt sein. Unabhängig davon ist in Ihrem Fall aber lediglich die Übermittlung fehlgeschlagen; das Gerät hat jedoch gemessen und dies ist nachweisbar. Weshalb dann eine Schätzung durch die ENBW erfolgen können soll ist nicht plausibel. Sie sollten der Abrechnung in diesem Punkt widersprechen und auf den von Ihnen dokumentierten Messwert, der sich nach Ihren Angaben auch noch aus dem im Gerät gespeicherten Daten ergibt. hinweisen.
Nach dem Vertrag haben Sie vereinbart, dass die Messung mit den Minol Geräten erfolgt. Wenn dieses Geräte, oder zumindest eines davon, nun nicht richtig funktioniert, dann ist die vertragliche Vereinbarung in diesem Punkt nicht erfüllt. Somit haben Sie Anspruch darauf, dass ein Gerät eingebaut wird, welches die Erfüllung des Vertrages sicherstellt.
Eine Maßstabsänderung bei dem Umlageschlüssel ist einseitig durch den Vermieter möglich, wenn dadurch dem Verbrauch oder der Verursachung besser Rechnung getragen wird. Dies ist hier der Fall, da stärker auf den Verbrauch abgestellt wird. Für Heizkosten fordert die Heizkostenverordnung, die hier wegen der Wärmelieferung anzuwenden ist, eine überwiegend verbrauchsabhängige Abrechnung. Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen nach Verbrauch, der Rest nach Wohnfläche abgerechnet werden.