22. Februar 2008
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19:40
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Gemäß § 556 Abs.2 BGB können die Parteien eine Vorauszahlung der Betriebskosten vereinbaren.
Nach § 556 Abs.3 BGB sind die Vorauszahlungen für Betriebskosten jährlich abzurechnen.
Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum ABLAUF des zwölften Monats nach ENDE des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Sie haben mitgeteilt, dass als Abrechnungszeitraum der Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31.Dezember 2007 vereinbart ist.
Demnach dürfte also Ihr Vermieter bis zum 31.12.2008 die Abrechnung mitteilen.
Die Abrechnung wäre dann also noch fristgerecht.
Dass Ihr Vermieter in der Vergangenheit bereits früher abgerechnet hat, ist unbeachtlich.
Vielmehr hat der Vermieter nach dem Willen des Gesetzgebers also 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit abzurechnen.
Sie haben demnach keinen Anspruch, dass der Vermieter die Abrechnung früher erstellt.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte.
Dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Tanja Stiller