6. März 2005
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16:33
Antwort
vonRechtsanwalt Klaus Wille
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Sie müssen einen gem. § 13 Grundbuchordnung einen Antrag beim Grundbuchamt auf Berichtigung der Eintragung des Namens stellen. Dies läßt sich auch nicht durch einen Doppelnamen ungehen.
Gem. § 12 c Abs. 1 Nr. 4 Grundbuchordnung entscheidet dann der Urkundsbeamte über diesen Antrag.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Klaus Wille