Nahtlosigkeitsregelung - Rückzahlung bei eintretender Arbeitsfähigkeit?

| 13. März 2016 12:04 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Wie verhält es sich mit der Rückzahlung von Arbeitslosengeld und Sozialversicherungsbeiträgen, falls der Betroffene während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente, die für 6 Monate gewährt wird, wieder arbeitsfähig wird.

Eine Rückzahlung ist nicht erforderlich, wenn der Fragesteller innerhalb von sechs Monaten wieder arbeitsfähig wird. Er hätte dann weiterhin Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Sollte er jedoch eine Arbeit aufnehmen, würde der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfallen und eventuell weitergezahlte Leistungen könnten zurückgefordert werden. Wenn der Fragesteller länger als sechs Monate arbeitsunfähig ist und danach wieder arbeitsfähig wird, gilt das Gleiche.

Hier ein paar Eckdaten:

- bestehende Arbeitsunfähigkeit
- kein bestehendes Arbeitsverhältnis
- Aussteuerung aus der KK hat bereits stattgefunden
- Gesundheitsgutachten bei der Arbeitsagentur hat bereits stattgefunden und es wurde festgestellt, dass ich vs. länger als 6 Monate arbeitsunfähig sein würde.
- Antrag auf Erwerbsminderungsrente wurde gestellt

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Meine Frage:

- Wie ist die Situation, wenn ich innerhalb der 6 Monate wieder arbeitsfähig werden würde und ggf. in Anstellung käme, müsste ich dann die von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträge (Arbeitslosengeld, Krankenkassenbeitrag, Beitrag für die RV) wieder zurückerstatten?
- Wie wäre die Situation bzgl. der geleisteten Beiträge (siehe oben), wenn ich länger als 6 Monate arbeitsunfähig wäre und z.B. nach 7 Monaten wieder arbeitsfähig wäre?


14. März 2016 | 13:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Basis der gegebenen Informationen wie folgt beantworten möchte:

Ich gehe davon aus, dass Sie ALG I aufgrund der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III beziehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Sondervorschrift, deren Ausnahmecharakter darin besteht, dass anders als im Normalfall auf die Verfügbarkeit des Arbeitslosen im Sinne des "Arbeitenkönnens" verzichtet wird, bis ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers vorliegt. Von dieser Vorüberlegung ausgehend lassen sich Ihre Fragen beantworten:

1. Wie ist die Situation, wenn ich innerhalb der 6 Monate wieder arbeitsfähig werden würde und ggf. in Anstellung käme, müsste ich dann die von der Arbeitsagentur geleisteten Beiträge (Arbeitslosengeld, Krankenkassenbeitrag, Beitrag für die RV) wieder zurückerstatten?

Wenn Sie innerhalb von 6 Monaten wieder arbeitsfähig werden, dann haben Sie ab dem Zeitpunkt der Wiederherstellung Ihrer Gesundheit einen ALG I - Anspruch in gleicher Höhe nach den im Normalfall geltenden Vorschriften (vgl. § 138 SGB III). Eine Aufhebung der Bewilligung mit anschließender Rückforderung gezahlter Leistungen käme aufgrund des fortbestehenden Anspruches somit nicht in Betracht.
Wenn Sie allerdings eine Tätigkeit aufnehmen, entfällt Ihr ALG I - Anspruch ab diesem Zeitpunkt, da Sie ab dann nicht mehr arbeitslos sind. Dennoch weitergezahlte Leistungen könnten dann ab diesem Zeitpunkt zurückgefordert werden.

2. Wie wäre die Situation bzgl. der geleisteten Beiträge (siehe oben), wenn ich länger als 6 Monate arbeitsunfähig wäre und z.B. nach 7 Monaten wieder arbeitsfähig wäre?

In diesem Falle gilt das unter (1.) Ausgeführte entsprechend. Wenn Ihr Leistungsvermögen infolge der Verbesserung des Gesundheitszustandes auf über 15 Stunden wöchentlich ansteigt, dann haben Sie dennoch unabhängig von § 145 SGB III einen Anspruch auf ALG I.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Dr. Jana Mühlsteff
Fachanwältin für Sozialrecht

Bewertung des Fragestellers 16. März 2016 | 09:30

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