Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Hier müssten Sie zunächst Akteneinsicht bei dem zuständigen Jobcenter nehmen um in Erfahrung zu bringen ob der damalige Widerspruch dem Jobcenter überhaupt zugegangen ist und ob der Bescheid des Jobcenters rechtskräftig geworden ist. Sie müssten auch den Widerspruchsbescheid bekommen haben, falls dieser nicht zugestellt worden war, so ist er nicht bekanntgegeben und damit nicht rechtskräftig. Falls der Bescheid rechtskräftig ist, so bedarf es lediglich einer Klausel um Zwangsvollstreckung des Betrages durchzuführen. Ein solcher vollstreckbarer Bescheid ist dann 30 Jahre lang vollstreckbar. Es ist zwar denkbar, dass wenn der Gläubiger lange Zeit keine Vollstreckungsversuche unternommen hat, der Anspruch verwirkt sein könnte. Allerdings geht der BGH auch bei einem "Ruhen" von 16 Jahren noch nicht von einer Verwirkung aus.
Da Sie eine sehr lange Zeit keinerlei Informationen oder Zahlungsaufforderungen vom Jobcenter bekommen haben, werden die Säumniszuschläge wohl nicht gerechtfertigt sein, da die Behörde Ihre aktuelle Adresse problemlos ermitteln hätte können. Die Rechtmäßigkeit der Hauptforderung wird wohl gegeben sein, es sei denn die Behörde hat den Widerspruch verlegt, bzw. vergessen zu bearbeiten. Sollte der Widerspruch damals nicht zugegangen sein, so müssen Sie beweisen, dass Sie diesen ordnungsgemäß auf den Postweg gebracht haben, was nach so langer Zeit Ihnen schwer fallen dürfte.
Mit Akteneinsicht könnte man den Sachverhalt allerdings abschließend beurteilen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen