Sehr geehrte Fragestellerin,
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie teilen mit, dass Sie in der GKV freiwillig versichert sind.
Nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V sind Sie als freiwillig Versicherter der Beitragsschuldner.
Fürd en Zeitraum, in denen Ihr Arbeitgeber keine Beiträge für Sie abgeführt hat, sind Sie selbst beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus § 23 SGB IV i.V.m. der Satzung Ihrer Krankenkasse, da für die Beiträge Fälligkeit eingetreten war.
Nach § 25 SGB IV Verjähren die Beitragsansprüche Ihrer GKV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, so dass es durchaus möglich ist, dass hier bereits Verjährung eingetreten ist. Um dies genau prüfen zu können, dürfen Sie mir gerne Ihre Unterlagen zukommen lassen (per Fax oder per Email), dann kann auch ermittelt werden, ob es Sinn macht, Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid einzulegen. Für eine Überprüfung Ihres Bescheids entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten als solche im Rahmen dieses Portals.
Ebenso stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick gegeben zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin
ich bedanke mich für das Einstellen Ihrer Frage, welche ich Ihnen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung des gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Sie teilen mit, dass Sie in der GKV freiwillig versichert sind.
Nach § 252 i.V.m. § 250 Abs. 2 SGB V sind Sie als freiwillig Versicherter der Beitragsschuldner.
Fürd en Zeitraum, in denen Ihr Arbeitgeber keine Beiträge für Sie abgeführt hat, sind Sie selbst beitragspflichtig. Dies ergibt sich aus § 23 SGB IV i.V.m. der Satzung Ihrer Krankenkasse, da für die Beiträge Fälligkeit eingetreten war.
Nach § 25 SGB IV Verjähren die Beitragsansprüche Ihrer GKV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig wurden, so dass es durchaus möglich ist, dass hier bereits Verjährung eingetreten ist. Um dies genau prüfen zu können, dürfen Sie mir gerne Ihre Unterlagen zukommen lassen (per Fax oder per Email), dann kann auch ermittelt werden, ob es Sinn macht, Widerspruch gegen den Rückzahlungsbescheid einzulegen. Für eine Überprüfung Ihres Bescheids entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten als solche im Rahmen dieses Portals.
Ebenso stehe ich Ihnen für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen zunächst einen ersten Überblick gegeben zu haben, und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Müller
Rechtsanwältin