Nachzahlung ALG I
| 9. November 2005 18:20
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Preis:
75€
Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Sozialrecht
Beantwortet von
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich war von Jan. - Mai 2005 Bezieherin von ALG I und habe
zur Berechnung der Höhe des ALG I und zu den anzuwendendenden Sondervorschriften nachfolgende Fragen. Eine Übersicht meiner Brutto-Einkünfte der vorangegangenen Jahre vor Entstehung des Anspruchs ist beigefügt bzw. wird nachgereicht. Aus meiner Sicht sind folgende Sonderregelungen bei der Berechnung der Höhe meines ALG I anzuwenden:
1. Sondervorschrift für Teilzeitarbeit (jeweils auf Antrag)
Ich habe nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 1/2 Jahre vor Entstehung des Anspruchs meine Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch TZ-Vereinbarung um mind. 5 Std. vermindert und damit hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 %
der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren VZ-Beschäftigten betragen. Hierbei bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit außer Betracht. Es wird auf das vorherige Arbeitsentgelt zurückgegriffen.
1.1. Frage: Verstehe ich die Bestimmung richtig, dass bei der Bemessung des ALG I das Vollzeit-Entgelt zugrunde gelegt werden muß, da der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit außer Betracht bleibt?
1.2. Wenn ja, könnten Sie mir freundlicherweise "vorrechnen", wie die AA in meinem konkreten Fall vorzugehen hat?
2. Sondervorschrift Härteregelung (jeweils auf Antrag)
Ich habe in den letzten beiden Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit überwiegend ein höheres Arbeitsentgelt erzielt als in den letzten Monaten meiner Beschäftigung. Hierfür sind der Bemessung des ALG I die Entgelte dieser beiden Jahre zugrunde zu legen.
2.1. Frage: Welche der beiden Sondervorschriften (Härteregelung oder TZ-Beschäftigung) ist für meinen Fall vorrangig anzuwenden?
2.2. Wenn letztere, bitte ich um konkrete Berechnung der Höhe meines ALG, um den Bescheid der AA überprüfen zu können.
3. War ich seit Jahren vor der Arbeitslosigkeit nebenberuflich als Übersetzerin und Dolmetscherin tätig. Das durchschnittliche Monatseinkommen des Vorjahres vor Anspruchsentstehung bleibt ja anrechnungsfrei - in meinem Fall waren das Brutto 890,--EUR. Ferner waren die Nebeneinkünfte der AA monatlich vorzulegen - unter Abzug der Werbungskosten, die im direkten Zusammenhang mit dem NE stehen. Nun hatte ich im Monat April 2005 deutlich höhere Einnahmen, worauf die AA die Zahlung des ALG nicht nur vorläufig, sondern ab 06/2005 komplett einstellte. - Obgleich das NE in den Folgemonaten wieder unter dem Freibetrag von 890,-- EUR lag. Aus meiner Sicht ist das nicht zulässig, sondern mir müsste ALG auch für den Zeitraum 01.06.05 bis 26.07.05 (27.07.05 Neuaufnahme Arbeitstätigkeit) nachgezahlt werden.
Besten Dank für Ihren Rechtsrat!