30. Juni 2023
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22:38
Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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37085 Göttingen
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Klassenkonferenz ist dafür zuständig, über Zeugnisse der Schüler der Klasse zu entscheiden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG). Der Schulleiter sorgt indes für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Wenn der Schulleiter mit der gebotenen Berücksichtigung der Nachkommastellen in der Sache recht hat (was ich hier unterstelle), muss er verhindern, dass ein falsches Zeugnis ausgegeben wird.
Der erreichte Schulabschluss ist erst rechtswirksam zuerkannt, wenn das Zeugnis übergeben wird; die Beschlussfassung der Klassenkonferenz und die Ausfertigung der Zeugnisurkunde sind insoweit schulinterne Vorbereitungshandlungen. Eine "Aberkennung" liegt demnach noch nicht vor - es handelt sich vielmehr um eine verweigerte "Zuerkennung". Gewiss ist es ärgerlich, wenn es zur Art des Zeugnisses im Vorfeld Falschinformationen gegeben hat, und die unterbliebene frühzeitige Kommunikation der Schule über die geänderte Lage ist so nicht akzeptabel.
Eine erneute Beschlussfassung der Klassenkonferenz zur Korrektur der Entscheidung dürfte allerdings erforderlich gewesen sein, auch wenn das unnötig bürokratisch anmuten mag. Es wird sich dann wohl um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit handeln, wenn lediglich mathematische Rechenoperationen offensichtlich fehlerhaft durchgeführt wurden. Das ist und bleibt aber gleichwohl Aufgabe der funktionell zuständigen Klassenkonferenz.
Eine erneute Befassung der Klassenkonferenz dürfte für den Schüler aber leider zu keinem anderen Ergebnis führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht