Nachträgliche Änderung des erreichten Abschlusses

30. Juni 2023 15:39 |
Preis: 75,00 € |

Schule, Hochschule, Prüfungen


Beantwortet von

Ein Schüler der Realschule in Niedersachsen erreicht in den Hauptfächern einen Schnitt von 3,00, in den Nebenfächern einen Schnitt von 3,08. Laut Aussage der SL und des KL reiche dieses für den erweiterten Sek1 Abschluss aus, die Zeugniskonferenz beschließt infolgedessen genau dies. Einen Tag vor Zeugnisausgabe bemerkt der SL, dass zwei Nachkommastellen relevant sind und weist den KL an, das ursprüngliche Zeugnis mit dem erweiterten Sek1 Abschluss zu verwerfen und ein neues mit dem einfachen Sek1 Abschluss zu erstellen. Schüler und Eltern erfahren von dieser Entscheidung erst, als sie das Abschlusszeugnis in den Händen halten und fallen aus allen Wolken. Macht ein Einspruch Sinn? Kann ein Abschluss ohne einen aufhebenden Beschluss durch die Klassenkonferenz "aberkannt" werden, wenn die sachliche Grundlage - hier die Prüfungsverordnung - dafür gegeben ist?

Einsatz editiert am 30. Juni 2023 17:26
30. Juni 2023 | 22:38

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Klassenkonferenz ist dafür zuständig, über Zeugnisse der Schüler der Klasse zu entscheiden (§ 35 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG). Der Schulleiter sorgt indes für die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Schulordnung (§ 43 Abs. 2 Satz 2 NSchG). Wenn der Schulleiter mit der gebotenen Berücksichtigung der Nachkommastellen in der Sache recht hat (was ich hier unterstelle), muss er verhindern, dass ein falsches Zeugnis ausgegeben wird.

Der erreichte Schulabschluss ist erst rechtswirksam zuerkannt, wenn das Zeugnis übergeben wird; die Beschlussfassung der Klassenkonferenz und die Ausfertigung der Zeugnisurkunde sind insoweit schulinterne Vorbereitungshandlungen. Eine "Aberkennung" liegt demnach noch nicht vor - es handelt sich vielmehr um eine verweigerte "Zuerkennung". Gewiss ist es ärgerlich, wenn es zur Art des Zeugnisses im Vorfeld Falschinformationen gegeben hat, und die unterbliebene frühzeitige Kommunikation der Schule über die geänderte Lage ist so nicht akzeptabel.

Eine erneute Beschlussfassung der Klassenkonferenz zur Korrektur der Entscheidung dürfte allerdings erforderlich gewesen sein, auch wenn das unnötig bürokratisch anmuten mag. Es wird sich dann wohl um die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit handeln, wenn lediglich mathematische Rechenoperationen offensichtlich fehlerhaft durchgeführt wurden. Das ist und bleibt aber gleichwohl Aufgabe der funktionell zuständigen Klassenkonferenz.

Eine erneute Befassung der Klassenkonferenz dürfte für den Schüler aber leider zu keinem anderen Ergebnis führen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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