Nachträglich gebauter Kellereingang außen Gemeinschaft oder Sondereigentum

| 25. August 2016 12:18 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


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Zusammenfassung

Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen durch den Sondernutzungsberechtigten

sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Hausverwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft in der es zur Zeit zu erheblichen Differenzen kommt.
Meine Frage lautet: vor Jahren wurde in Weißenthurm a. Rhein ein Vierfamilienhaus bebaut. Der Keller war nur ein Abstellkeller mit einem Kellerfenster und Kellerschacht. Das wurde dann durch die ersten Besitzer geändert und aus dem Keller wurde eine Kellerwohnung. Hier wurde dann ein Durchbruch zum Hof gemacht und eine abschließbare Tür eingebaut. Es wurde ein Kellereingang gemauert mit einer größe von 4,20m*1.80m Grundstücksfläche. Der jeweilige Eigentümer hat ein Sondernutzungsrecht für die Grundstücksfläche einschließlich der zum Hof führenden Treppe. Da die Besitzer nun schon mehrmals gewechselt haben, möchte ich hier Klarheit schaffen wer die Kosten für Reparaturen innerhalb dieses Eingangs trägt.
Der letzte Besitzer hat seine Reparaturen am Putz sowie Anstrich jeweils selbst ausgeführt. Wer muß die Kosten für einen evtl. Neuputz tragen. Eine Teilungserklärung liegt mir nicht vor und niemand wann eine solche getroffen wurde. Die Besitzer haben diesen Eingang mittlerweile überdacht allerdings mit Zustimmung der Eigentümer und auf eigene Kosten.
Eine klärende Antwort würde mir sehr weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen Jürgen Schwertel
Hausverwalter
25. August 2016 | 13:11

Antwort

von


(331)
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst sollten Sie Einsicht in die Teilungserklärung nehmen. Wenn der Gemeinschaft kein Exemplar vorliegt, sollten Sie sich zwingend Ablichtungen über das Grundbuchamt besorgen. Nur bei Vorliegen der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung kann geprüft werden ob eine vom Gesetz abweichende Kostentragungsregelung getroffen wurde.

Unterstellt man, dass keine abweichende Regelung getroffen wurde, so gilt hier zunächst zu prüfen ob der Durchbruch zum Hof, das Einbauen einer abschließbaren Tür sowie das Mauern eines Kellereingangs mit Zustimmung der Gemeinschaft vorgenommen wurden. Bei diesen Maßnahmen dürfte es sich um bauliche Veränderungen handeln.

Mit der Einräumung eines Sondernutzungsrechts ist nicht auch die Zustimmung zur Bebauung verbunden. Zu unterscheiden ist folgerichtig stets zwischen der Einräumung eines Sondernutzungsrechts und der Zustimmung zu einer baulichen Veränderung des Gemeinschaftseigentums. Das Sondernutzungsrecht berechtigt (nur) zum alleinigen Gebrauch bzw. zum Ausschluss der übrigen Wohnungseigentümer. Es erlaubt dem Berechtigten jedoch nur das Gemeinschaftseigentum so zu gebrauchen wie es jeder andere Eigentümer auch tun könnte, wenn das Sondernutzungsrecht nicht bestünde.

Bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums sind daher auch bei Bestehen eines Sondernutzungsrechts nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 WEG zulässig.

Liegen bzw. lagen die Voraussetzungen hierfür nicht vor, so sollte der betroffene Eigentümer zunächst darauf aufmerksam gemacht werden, dass jeder Eigentümer grundsätzlich die Schaffung eines ordnungsgemäßen Zustands des Gemeinschaftseigentums gemäß Teilungserklärung als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung verlangen und nötigenfalls durchsetzen könnte. Dies könnte unter Umständen sogar zu einer Rückbauverpflichtung des Sondernutzungsberechtigten führen.

Vor diesem Hintergrund sollte in Erwägung gezogen werden nicht der Gemeinschaft sondern dem Sondernutzungsberechtigten die Kosten für Instandhaltung- und Instandsetuungsmaßnahmen am möglicherweise rechtswidrigen Kellereingang aufzuerlegen.

Ansonsten würde nämlich weiterhin gelten, dass bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum sämtliche Wohnungseigentümer die Kosten der Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, der baulichen Veränderungen, der Modernisierung und der modernisierenden Instandsetzung grundsätzlich nach dem Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile tragen müssten.

Die Wohnungseigentümer können und sollten daher vorliegend die Kostenverteilung mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile durch Beschluss abweichend regeln, zumal Wohnungseigentümer, die einer baulichen Veränderung am Keller nicht zugestimmt haben grundsätzlich auch nicht verpflichtet sind, sich an den Kosten, die durch eine solche Maßnahme verursacht sind, zu beteiligen. Es steht daher zu befürchten, dass ein Beschluss, der die Kosten für Reparaturen am neu geschaffenen Kellereingang auf die Gemeinschaft verteilt, anfechtbar wäre.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine auf das Wohnungseigentumsrecht spezialisierte Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden.

Ich hoffe ansonsten, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen




Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Mikio Frischhut

Bewertung des Fragestellers 28. August 2016 | 11:23

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"wirklich weitergeholfen hat mir das nicht weiß immer noch nicht wer den innenputz in dem kellereingang zu zahlen hat. muß zum Amtsgericht wegen telungserklärung"
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wirklich weitergeholfen hat mir das nicht weiß immer noch nicht wer den innenputz in dem kellereingang zu zahlen hat. muß zum Amtsgericht wegen telungserklärung


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