hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
Grundsätzlich ist es so, dass Sie im Rahmen des Realsplittings alle Nachteile ausgleichen müssen.
Der Begriff der „sonstigen Einkünfte“ kommt aber im Wortlaut des § 8 SGB IV nicht vor, so dass danach Ihre Unterhaltszahlungen nicht berücksichtigt werden und eben dann diesbezüglich kein Nachteil zu Lasten Ihrer Ex – Gattin entstünde, den Sie ausgleichen müssten.
Inwieweit sonstige Einkünfte nach § 22 EStG hier eine Rolle spielen, vermag ich ohne Einsicht in die vollständigen Vertragsunterlagen nicht zu beurteilen. Dies wäre über dieses Portal nicht möglich, da es sich hier nur um die Beantwortung rechtlicher Fragen im Sinne einer ersten Einschätzung der Rechtslage handelt. Diesbezüglich können Sie sich aber gerne mit mir unter meinen unter www.ra-hein.de ersichtlichen Kontaktdaten direkt in Verbindung setzen.
Wenn sich ein Realsplitting nicht rechnet, bestünde zudem auch noch die Möglichkeit die Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Hein,
wenn ich Ihre Antwort richtig deute, hebt der § 8 SGB IV nur auf geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit ab.
Die monatlichen Unterhaltszahlungen an meine geschiedene Frau resultieren aber grundlegend nicht aus einer Beschäftigung oder einer selbständigen Tätigkeit. Damit hat der Anspruch meiner Ex gegenüber ihrem Arbeitgeber auf Aufstockungsleitungen im Rahmen des Altersteilzeitvertrages in Höhe von monatlich ca. 300 € weiterhin Bestand..
Meiner Ex entsteht durch meine monatlichen Unterhaltszahlungen (> 400 €) somit definitiv kein finanzieller Nachteil, weil ihr Arbeitgeber die Aufstockungsleistungen auch im Zuge des begrenzten Realsplittings weiterhin zahlen muss. Da über sonstige Einkünfte nach § 22 EStG im Altersteilzeitvertrag keine Vereinbarungen getroffen wurden, steht daher ein Nachteilsausgleich im Rahmen des begrenzten Realsplittings nicht an.
Habe ich Ihre Antwort im vorgenannten Sinne richtig interpretiert ?
Sehr geehrter Fragesteller,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Ja, Sie haben mich richtig verstanden. Es tut mir leid, wenn meine Antwort nicht einfach zu verstehen war.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin