Sehr geehrter Rechtssuchender,
nach den von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Bei Domains gilt grundsätzlich das Prinzip der zeitlichen Priorität ("First come, first served"). Einschränkungen dieses Grundsatzes können nur angenommen werden, wenn mit der Registrierung ein Namens-, Marken oder Kennzeichenrecht verletzt wird oder der registrierte Nutzer den Domain-Namen für eigene Zwecke missbraucht ("Domain-Grabbing"). Zur Erlangung der Domain müten sie also ein vorrangiges, berechtigtes Interesse geltend machen. Ob ein solches Interesse vorliegt, läßt sich nach Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen. Möglicherweise könnte es sich aber um einen Fall einer so genannten unberechtigten Namensanmaßung des Unternehmens handeln.
2. Zur Erlangung der .com Domain könnten Sie entweder Klage bei einem ordentlichen Gericht oder das internationale Schlichtungsverfahren der WIPO einleiten. Es handelt sich hierbei um das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der "Uniform Domainname Dispute Resolution Policy" (UDRP). Dieses wird durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt, welches bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf angesiedelt ist (WIPO-Schiedsverfahren).Hierfür fallen Gerichtskosten von mind. $1.500 zzgl. der Verfahrenskosten (Rechtsanwalt, Übersetzungen etc.) an, die in etwa in der gleichen Größenordnung liegen könnten. Die Kosten müßten Sie selber tragen.
3.Eine Anmeldung Ihres Familiennames als Marke dürfte ausscheiden. Markennamen dienen dem Inhaber als Schutz für alle diejenigen Waren- und Dienstleistungen, welche in dem Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis der von ihm eingetragenen Marke aufgelistet sind. Nach Ihrer Darstellung scheinen Sie Ihren Familiennamen nicht für den geschäftlichen Verkehr nutzen zu wollen.
4. Wenn der derzeitige Domain-Inhaber nicht bereit ist, Ihnen den Domain-Namen zu verkaufen, und auch kein Fall einer rechtswidrigenden Behinderung vorliegt, müssen Sie auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen. Grundsätzlich ist es nämlich erlaubt, Domains nur zum Handeln zu registrieren - Domains stellen ein normales wirtschaftliches Gut dar. Angesichts der Kosten könnte es auch sinnvoll sein, auf rechtliche Maßnahmen zu verzichten und den derzeitigen Domain-Inhaber durch Zahlung eines höheren Entgelts zur Überlassung der Domain zu bewegen. Unter http://www.adresso.de finden Sie ein kostenloses Tool, mit dem Sie eine erste Einschätzung zum Wert der Domain erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinem Rat geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Trost
- Rechtsanwalt -
nach den von Ihnen geschilderten Sachverhalt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
1. Bei Domains gilt grundsätzlich das Prinzip der zeitlichen Priorität ("First come, first served"). Einschränkungen dieses Grundsatzes können nur angenommen werden, wenn mit der Registrierung ein Namens-, Marken oder Kennzeichenrecht verletzt wird oder der registrierte Nutzer den Domain-Namen für eigene Zwecke missbraucht ("Domain-Grabbing"). Zur Erlangung der Domain müten sie also ein vorrangiges, berechtigtes Interesse geltend machen. Ob ein solches Interesse vorliegt, läßt sich nach Ihrer Schilderung nicht abschließend beurteilen. Möglicherweise könnte es sich aber um einen Fall einer so genannten unberechtigten Namensanmaßung des Unternehmens handeln.
2. Zur Erlangung der .com Domain könnten Sie entweder Klage bei einem ordentlichen Gericht oder das internationale Schlichtungsverfahren der WIPO einleiten. Es handelt sich hierbei um das internationale Schiedsgerichtsverfahren nach der "Uniform Domainname Dispute Resolution Policy" (UDRP). Dieses wird durch das WIPO Arbitration and Mediation Center durchgeführt, welches bei der World Intellectual Property Organization (WIPO) in Genf angesiedelt ist (WIPO-Schiedsverfahren).Hierfür fallen Gerichtskosten von mind. $1.500 zzgl. der Verfahrenskosten (Rechtsanwalt, Übersetzungen etc.) an, die in etwa in der gleichen Größenordnung liegen könnten. Die Kosten müßten Sie selber tragen.
3.Eine Anmeldung Ihres Familiennames als Marke dürfte ausscheiden. Markennamen dienen dem Inhaber als Schutz für alle diejenigen Waren- und Dienstleistungen, welche in dem Waren- und Dienstleistungsklassenverzeichnis der von ihm eingetragenen Marke aufgelistet sind. Nach Ihrer Darstellung scheinen Sie Ihren Familiennamen nicht für den geschäftlichen Verkehr nutzen zu wollen.
4. Wenn der derzeitige Domain-Inhaber nicht bereit ist, Ihnen den Domain-Namen zu verkaufen, und auch kein Fall einer rechtswidrigenden Behinderung vorliegt, müssen Sie auf eine andere Top-Level-Domain ausweichen. Grundsätzlich ist es nämlich erlaubt, Domains nur zum Handeln zu registrieren - Domains stellen ein normales wirtschaftliches Gut dar. Angesichts der Kosten könnte es auch sinnvoll sein, auf rechtliche Maßnahmen zu verzichten und den derzeitigen Domain-Inhaber durch Zahlung eines höheren Entgelts zur Überlassung der Domain zu bewegen. Unter http://www.adresso.de finden Sie ein kostenloses Tool, mit dem Sie eine erste Einschätzung zum Wert der Domain erhalten.
Ich hoffe, Ihnen mit meinem Rat geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Trost
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