Antwort
vonNotar und Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn nicht (alle mittlerweile bekannten) Mitglieder der Erbengemeinschaft zusammen einen Beschluss über die höhere Pflegervergütung gefasst haben, ist die Vereinbarung zu Lasten des Nachlasses unwirksam. Zum einen gab es nach Ihren Darlegungen überhaupt keine Beschlussfassung der Erbengemeinschaft, sondern Einzelvereinbarungen von einigen Erben mit dem Nachlasspfleger, zum anderen wurden möglicherweise auch noch nicht alle Erben beteiligt, wenn nachträglich der Erbschein berichtigt wurde (Änderung nur der Quoten oder Änderung in der Person der Erben?). Ich teile auch Ihre Auffassung, dass die Vereinbarung über die Pfleger- bzw. "Abwickler-" Vergütung eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung ist und der Zustimmung sämtlicher Erben bedürfte.
Zum anderen vertritt der Nachlasspfleger nur die unbekannten Erben. Es wäre pflichtwidrig, wenn er für diese in der Erbengemeinschaft einen Beschluss fassen (lassen) würde, dass die Vergütung frei vereinbart wird in Höhe von rund 1/8 des Nachlasses, denn die gesetzliche Vergütung für Berufsbetreuer ist auskömmlich. Hier wäre eine strafrechtlich relevante Untreue zu prüfen. Sie könnten bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen des Verdachts der Untreue erstatten.
Entsprechendes gälte für eine Befreiung von § 181 BGB zugunsten des Nachlasspflegers: Auch hierüber müsste die Erbengemeinschaft Beschluss fassen und könnte der Pfleger dabei nicht die unbekannten Erben vertreten.
Wenn alle Erben feststehen, endet die Nachlasspflegschaft ohnehin.
Sie sollten dem Nachlasspfleger Ihre Rechtsauffassung darlegen und ihn auffordern, einen Zugriff auf den Nachlass (Bankguthaben) zu unterlassen.
Im übrigen kann Klage auf Feststellung erhoben werden, dass es keinen entsprechenden gültigen Beschluss der Erbengemeinschaft gibt. Wenn die Angelegenheit eilig wird, können Sie bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stellen, dass keine Maßnahmen auf der Grundlage des angeblichen Beschlusses getroffen werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben, und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Gero Geißlreiter
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sehr geehrter Herr Geißlreiter,
Sie schrieben: "wenn alle Erben feststehen, endet die Nachlasspflegschaft ohnehin."
1.) wie erfährt die Erbengemeinschaft davon, daß der Nachlasspfleger sein Amt beendet hat?
2.) Ist es dem Nachlassgericht freigestellt, den Nachlasspfleger auch nach der Erbscheinserstellung über längere Zeit - hier: 3 Monate - im Amt zu belassen?
Wenn diese beiden Fragen den angemessenen Beantwortungsumfang meiner ursprünglichen Frage sprengen, teilen Sie mir das gerne mit, Ich würde mir diese Fragen dann im Rahmen einer neuen Anfrage
beantworten lassen.
Mit freundlichem Gruss,
GE47
Sehr geehrter Fragesteller,
der Nachlasspfleger wurde vom Nachlassgericht beauftragt und hat diesem Rechenschaft abzulegen. Nach Erledigung des Auftrages hat er sich dort zu melden.
Wenn es keine rechtliche Rechtfertigung für die weitere Tätigkeit des Nachlasspflegers gibt, muss das Gericht die Pflegschaft beenden. Fragen Sie beim Nachlassgericht nach, wofür der Nachlasspfleger nun noch gebraucht werden soll. Überhaupt führt das Gericht die Aufsicht über den Pfleger.
Beste Grüße von Gero Geißlreiter, Rechtsanwalt