Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich habe mir das ebenfalls im Internet angesehen, was Sie zitiert haben und danach bin ich der Meinung, dass durchaus noch geprüft werden muss, ob eine Unzumutbarkeit vorliegt bzw. reguläre oder eben irreguläre Reiseverbindungen ins Heimatland. Ist das aber geprüft, besteht kein Ermessen der Behörde mehr sondern die Ausnahme ist zu gewähren. Da wird man gegebenenfalls leider noch abwarten müssen, aus zweierlei Gründen:
Hier muss sich dann später zeigen, wie es in Russland aussieht und da habe ich auch die Information in einem ähnlichen Fall vor kurzem gehabt, dass Anträge nur sehr schleppend in Moskau bearbeitet werden.
Nach meiner Information ist es jedoch für russische Staatsbürger nach wie vor möglich, z. B. über Polen nach Russland zu reisen.
Dann stellt sich hier noch die Frage, ob es zumutbar ist, nach Moskau zu reisen und dort den Visumsantrag zu stellen. Das Problem ist, dass man mindestens drei Monate braucht, um eine Untätigkeitsklage zu erheben. Gegebenenfalls muss sich auch die Rechtsprechung noch zeigen, basierend jedenfalls auf der vom Bundesverwaltungsgericht, die aber nach meinem Dafürhalten nicht alles abdeckt.
So oder so würde ich auf jeden Fall mich dahingehend gegenüber der Ausländerbehörde im Vorgriff auf die kommende Gesetzeslage und die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht äußern, dass schon jetzt eine Unzumutbarkeit vorliegt und auch weiterhin in Zukunft vorliegen würde. Die Situation wird sich nämlich kaum in nächster Zeit verbessern. Ob man dann noch Rechtsmittel benötigt, wird sich dann erst leider zeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Was ich im Momemt noch nicht verstehe ist der §39 Satz 1. Nr.5 AufenthV. Besteht hier kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 28 AufenthG im Bundesgebiet? §39 Satz 1 Nr.5 AufenthV hebelt doch gewisser Maßen § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aus oder?
Ich habe ein interessantes Urteil des VG Achen gefunden (Aktenzeichen ( 8 K 1425/19) dabei geht es um die Ausnahme vom Visumverfahren nach § 39 Satz 1 Nr.5 AufenthV
Danke für die nochmalige Rückmeldung.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich antworte Ihnen gerne wie folgt:
Ja, dabei kommt es häufiger zu Missverständnissen:
Beim VG Aachen geht es um eine Duldung, die nur unter den strengen Voraussetzungen des § 60a AufenthG erteilt wird.
Nr. 5 des S. 1 des § 39 AufenthV besagt, dass über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen kann, [u]wenn[/u] seine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist [u]und[/u] er auf Grund einer Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes [u]während seines Aufenthalts[/u] im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat;
Die Duldung ist aber selbst befristet und nach Ablauf von drei bis sechs Monaten läuft sie aus und muss stets NEU geprüft werden, sodass es auch weniger als drei Monate sein kann, wenn das absehbar ist, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, vgl. § 60a AufenthG.
Ich hoffe, Ihnen trotzdem geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen