12. Oktober 2015
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22:48
Antwort
vonRechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben völlig recht.
Ihr Mann hat zwar eine Aufenthaltssperre gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 AufenthG. Nach S. 3 der Vorschrift findet das aber im Falle eines Anspruches auf Erteilung dann keine Anwendung.
Nach § 39 Abs. 5 AufenthV wird vom Visum abgesehen, wenn der Anspruch im Besitz einer Duldung entsteht. Die Duldung muss für andere Zwecke erteilt werden, als zum Zwecke der Eheschließung und darf auch nicht vom Ausländer verursacht sein. Dies dürfte der Fall sein, wenn er aufgrund einer Krankheit geduldet wird. Die Eheschließung muss aber in Deutschland erfolgt sein.
Einziges, was in dem Zusammenhang problematisch sein kann sind Ausweisungsgründe. Manchmal im Laufe des Verfahrens werden diese Verwirklicht (z.B. Nichtvorlage des Reisepasses, falsche Angaben ggü. der Behörde, etc). In so einem Fall liege dann kein Anspruch mehr auf Erteilung und das Visum wäre notwendig.
Ansonsten, wenn er Deutschkenntnisse hat und das Ehepaar dann ausreichend Einkommen hat, dürfte die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen sein.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Eine Vorabzustimmung erübrigt sich daher. Ohnehin hat man keinen Anspruch darauf.
Gerne kann meine Kanzlei den Fall übernehmen, sollte die Behörde dann ablehnen oder nicht entscheiden. Hierzu bitte Kontakt per Email aufnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht