Antwort
vonRechtsanwalt Martin Schröder
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grundsätzlich fällt der Mehrerlös aus einer Versteigerung dem bisherigen Eigentümer zu. Wenn diese Eigentümerin Vorerbin ist, dann tritt der Mehrerlös an die Stelle der Vorerbschaft (§ 2111 BGB). Das ist die Ausgangslage.
Hier sieht es dem Anschein nach so aus, als wäre die Abfolge der Ereignisse so gesteuert worden, dass ein Teil des Wertes der Vorerbschaft durch Versteigerung aus der Erbfolge ausgegliedert wird.
Ob dies so gelingen kann, hängt insbesondere davon ab, ob die Schwiegermutter "befreite" oder "nicht befreite" Vorerbin ist - vgl. § 2136 BGB. Als befreite Vorerbin dürfte sie das Vorerbe grundsätzlich bis zum Eintritt des Vorerbfalls eigennützig verwenden, insbesondere auch weitgehend verbrauchen. Als nicht befreite Vorerbin hingegen unterläge sie einer Reihe von Beschränkungen, die auch zu Schadensersatzpflichten gegenüber den Nacherben führen können.
Welche Form der Vorerbschaft vorliegt, ist aus der Erbeinsetzungsverfügung zu ersehen.
Ich kann Ihnen angesichts der Umstände nur raten, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen - notweniger Weise allgemein gehaltenen - Hinweisen ein Stück weiter helfen.
Mit besten Grüßen
Rechtsanwalt Martin Schröder
Hallo,
danke für die Antwort.
Wo kann man die Erbeinsetzungsverfügung einsehen? Wir haben kein solches Dokument.
Wenn eine Vorerbschaft besteht, muss es ein Testament oder einen Erbvertrag geben. Woher wissen Sie denn, dass Ihr Ehemann Nacherbe ist? Erkundigen Sie sich am besten beim Amtsgericht, dort Nachlassgericht, ob es in der Zeit nach dem Erbfall eine Testamentseröffnung gab.
Beste Grüße