Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Ihnen stehen die Rechte aus §§ 906, 1004 BGB zu, danach können Sie Verlangen, dass eine Störung beseitigt und unterlassen wird. Was Sie untersagen können, ist nur dasjenige, was das übliche Maß übersteigt, ein generelles Bell-Verbot werden Sie nicht erreichen können.
Die Rechtsprechung hat zur Orientierung folgende Kriterien entwickelt:
1. In den Ruhezeiten hat ein Hundehalter sicher zu stellen, dass zu diesen Zeiten keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf ein Nachbargrundstück einwirken. Als Ruhezeiten angesehen wird die Zeit von 19:00 Uhr / 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr / 08:00 Uhr, sowie die Mittagszeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.
2. Eine wesentliche und nicht mehr ortsübliche Beeinträchtigung stellt das Hundegebell dann dar, wenn es länger als insgesamt 30 Minuten täglich oder länger als 10 Minuten ununterbrochen innerhalb der Ruhezeiten hörbar ist.
3. Auf die dabei erzielte Lautstärke kommt es nicht an. Es reicht i.d.R. eine Lautstärke die sich in das Bewusstsein desjenigen drängt, der sie nicht hören will.
Wenn Sie gegen den „Kläffer“ auf dem Nachbargrundstück vorgehen wollen, sollten Sie zunächst ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Belästigung führen.
Versuchen Sie noch mal mit dem Nachbarn zu sprechen.
Sollten Gespräche mit dem Hundehalter ergebnislos verlaufen, bleibt die Möglichkeit, das Ordnungsamt einzuschalten. Nach den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen kann hier ein Bußgeld drohen. Dieses Vorgehen sehe ich als einzige Alternative.
Im Zweifel werden Sie mit der Dokumentation vor Gericht auf Unterlassung klagen müssen, hinsichtlich der Erfolgsaussichten bleibt die Orientierung an o. g. Grundsätzen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt beantworten:
Ihnen stehen die Rechte aus §§ 906, 1004 BGB zu, danach können Sie Verlangen, dass eine Störung beseitigt und unterlassen wird. Was Sie untersagen können, ist nur dasjenige, was das übliche Maß übersteigt, ein generelles Bell-Verbot werden Sie nicht erreichen können.
Die Rechtsprechung hat zur Orientierung folgende Kriterien entwickelt:
1. In den Ruhezeiten hat ein Hundehalter sicher zu stellen, dass zu diesen Zeiten keine Geräuschimmissionen durch Hundegebell auf ein Nachbargrundstück einwirken. Als Ruhezeiten angesehen wird die Zeit von 19:00 Uhr / 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr / 08:00 Uhr, sowie die Mittagszeit zwischen 13:00 Uhr und 15:00 Uhr.
2. Eine wesentliche und nicht mehr ortsübliche Beeinträchtigung stellt das Hundegebell dann dar, wenn es länger als insgesamt 30 Minuten täglich oder länger als 10 Minuten ununterbrochen innerhalb der Ruhezeiten hörbar ist.
3. Auf die dabei erzielte Lautstärke kommt es nicht an. Es reicht i.d.R. eine Lautstärke die sich in das Bewusstsein desjenigen drängt, der sie nicht hören will.
Wenn Sie gegen den „Kläffer“ auf dem Nachbargrundstück vorgehen wollen, sollten Sie zunächst ein Protokoll mit Datum, Uhrzeit und Dauer der jeweiligen Belästigung führen.
Versuchen Sie noch mal mit dem Nachbarn zu sprechen.
Sollten Gespräche mit dem Hundehalter ergebnislos verlaufen, bleibt die Möglichkeit, das Ordnungsamt einzuschalten. Nach den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen kann hier ein Bußgeld drohen. Dieses Vorgehen sehe ich als einzige Alternative.
Im Zweifel werden Sie mit der Dokumentation vor Gericht auf Unterlassung klagen müssen, hinsichtlich der Erfolgsaussichten bleibt die Orientierung an o. g. Grundsätzen.
Ich hoffe, Ihre Frage hinreichend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt