Musterklage gegen neue Erbschaftssteuer

| 28. April 2010 09:26 |
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Erbrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Hallo,

in Kürze mein Anliegen: Als Neffe hatte ich von meiner verstorbenen Tante eine kleine Wohnung geerbt; Todestag Frühjahr 2009 (=also vor der Gesetzesänderung zu neuen Erbschaftsteuer-Sätzen für nahe Angehörige); Ab 1. Januar 2010 müssen Angehörige und Hinterbliebene weniger Erbschaftssteuer zahlen, wenn sie in die Steuerklasse II fallen; nach alter Rechtspechung bin ich zu Zahlung der in Kategorie 30%-Steuersatz verpflichtet;
Frage: Gibt es schon (Aussicht auf) Musterklagen, auf Basis derer eine Aussicht besteht in die
a) die neue Regelung zu fallen
b) eine Reduzierung auf 15% Steuersatz zu erreichen (nach Gesetzesänderung)
c) Möglichkeit ggf. den Freibetrag zu erhöhen, um Steuerlast zu reduzieren
d) weitere Ideen und Ansätze für ein Vorgehen

Schließlich liegen zwischen 15% und 30% Steuersatz ne ganze Menge Asche!!

Vielen Dank und Gruß
RZ
28. April 2010 | 10:00

Antwort

von


(608)
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Sehr geehrter Fragesteller,

die Steuersätze für Erben der Steuerklasse II sind im Rahmen des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes verringert worden und trat mit dem 01.01.2010 in Kraft.

Eine Änderung der Steuersätze der Erbschaftssteuer hat idR keinen Einfluss auf die Steuersätze der Vergangenheit. Grundlage für die Steuersätze ist der Zeitpunkt des Erbfalls, in Ihrem Falle also Frühjahr 2009. Für Sie gelten daher die Steuersätze aus dem Jahr 2009.

Klagen hinsichtlich der Höhe der Steuersätze der Steuerklasse II oder der Freibeträge sind mir nicht bekannt.

Um Ihre Steuerlast zu reduzieren kann eine genaue Berechnung des Wertes des Nachlass unter Berücksichtigung etwaiger Pauschalbeträge hilfreich sein. Näheres kann jedoch erst nach Kenntnis aller Umstände des Einzelfalls und daher nicht im Rahmen einer Erstberatung erfolgen.

Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.

Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
Rechtsanwalt

Tel.: 030 - 293 646 75
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Ergänzung vom Anwalt 28. April 2010 | 12:22
Sehr geehrter Fragesteller,

ich ergänze meine oben gegebene Antwort wie folgt:

Gegen das Erbschaftsteuergesetz sind 3 Verfahren vor dem BVerfG anhängig (1 BvR 3198/09; 1 BvR 3197/09, 1 BvR 3196/06).

Daneben ist eine Klage vor dem FG München (4-V-1548/09) anhängig, bei der sich der Kläger ebenfalls auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit beruft.

Mit freundlichen Grüßen

Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Bewertung des Fragestellers 2. Mai 2010 | 19:45

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