zu Ihrer Frage möchte ich gerne anhand der Ihrerseits gemachten Angaben wie folgt Stellung nehmen.
Die Beauftragung einer Handwerksfirma mit der Reparatur eines defekten Ventils stellt grundsätzlich einen Werkvertrag gem. §§ 631 ff. BGB dar. Das bedeutet, dass mit der Hauptleistungspflicht des Werkunternehmers bzw. der Handwerksfirma ein rechtlicher Erfolg geschuldet ist.
Da die Ihrerseits beauftragte zweite Firma diesen Erfolg vertragsgemäß ausführen konnte, gehe ich in der Annahme und unterstelle, dass die begehrte Reparatur des Ventils möglich war und die erstbeauftragte Handwerksfirma somit eine Schlechtleistung erbracht hat.
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche haben Sie einen Anspruch auf Nacherfüllung, den Sie Ihrer Schilderung zur Folge bereits einmal geltend gemacht haben, indem die Handwerksfirma ein weiteres Mal das defekte Ventil zu reparieren versuchte. Dies ergibt sich aus §§ 634 Nr. 1, 635 BGB. Nach § 637 Abs. 1 BGB hätten Sie dem Werkunternehmer grundsätzlich eine Frist zur Nacherfüllung setzen müssen, um die Kosten einer Selbstvornahme von diesem ersetzt zu bekommen. Dies haben Sie Ihrer Schilderung zur Folge nicht getan, so dass sich der Werkunternehmer grundsätzlich noch nicht in Verzug befunden haben und die Nacherfüllung grundsätzlich auch noch nicht als fehlgeschlagen anzusehen sein dürfte.
Vor diesem Hintergrund dürften Sie meines Erachtens einem Prozessrisiko ausgesetzt sein, wenn Sie die gegenständliche Rechnung nicht begleichen würden.
Zur konkreten Höhe der Rechnung kann ich naturgemäß keine Stellungnahme abgeben, dies sollte eher ein Sachverständiger beurteilen können.
Ich hoffe, zur Ihrer Frage verständlich Stellung genommen und Ihnen weiter geholfen zu haben. Mit einem Dank für das mir entgegengebrachte Vertrauen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Özkara,
vielen Dank für Ihre Beratung! Ich habe folgendes zu bemerken: Bevor der zweiter Versuch unternommen wurde, haben wir am Telefon mit dem Installateur von der ersten Firma so vereinbart, da er unsicher war, ob es klappt, dass er noch einen LETZTEN Versuch vornimmt. Nach dem 2 Versuch hat die Handwerksfirma mich per SMS benachrichtigt, dass sie keinen Erfolg in Sache Ventilaustausch erzielen konnte, deswegen MUSS der Wasserzählerblock getauscht werden. Kann mann somit den zweiten - und den letzten Versuch - als Frist anzusehen? Nach dem zweiten erfolglosen Versuch hat sich die Firma selbst verweigert, die ursprüngliche Aufgabe zu erledigen und mich zur einer unwirtschaftlichen Lösung zwingen wollte? Und, ich habe doch eine FACHFirma zur Problemlösung geholt. Wenn mir ein Fachspezialist besagt, dass es SO nicht geht und mann muss das Teil austauschen - dann folge ich dem Rat des Fachmanns oder bestehe ich trotzdem auf eigener "inkompetenten" Meinung? Und danach kommt doch einen anderen Fachmann, der das Problem mit wenigem Aufwand und genau auf die Art und Weise, wie die erste Firma es machen sollte, beseitigt. Wird somit nicht die Fachkompetenz der ersten Firma in Frage gestellt?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, zu der ich gerne wie folgt Stellung nehmen möchte.
Da ich kein Sachverständiger bin, kann ich bloß unterstellen, dass es sich um eine Schlechtleistung handelt. Dies ist zumindest naheliegend, jedoch nicht abschließend geklärt.
Nach Ihrer weiteren Schilderung lässt sich meines Erachtens durchaus vertreten, dass die Nacherfüllung nunmehr als fehlgeschlagen anzusehen ist. Aus anwaltlicher Vorsicht möchte ich Sie dennoch auf ein vorhandenes Prozessrisiko hinweisen, auch da Sie ein Fehlschlagen der Nacherfüllung zu beweisen hätten.
Gerne verweise ich erneut auf meine Vertretungsbereitschaft in dieser Angelegenheit
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt
Im Kaufrecht gilt eine Nacherfüllung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen, § 440 Satz 2 BGB. Im Werkvertragsrecht existiert eine solche gesetzliche Regelung nicht. Hier kann gegebenefalls auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlagen der Nacherfüllung auszugehen sein, vielmehr hängt dies von den Umständen des Einzelfalls ab. Beispielhaft sei hier das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 28.02.2013 (Az. 21 U 86/12) genannt. Dies wiederum kann von den jeweiligen Gerichten in einem Fall wie dem vorliegenden unterschiedlich beurteilt werden.
Eine Erfolgsprogose im Hinblick auf eine mögliche Kostenerstattung kann allein anhand Ihrer Angaben also nicht abgegeben werden.
Falls Sie eine anwaltliche Vertretung in dieser Angelegenheit wünschen, so stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Meine Kanzleidaten können Sie hiesiger Plattform entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Daniel Özkara
Rechtsanwalt