17. März 2023
|
21:51
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
Schevenstr. 1 a
01326 Dresden & Köln
Tel: 0351 65 888 350
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Diplom-Kaufmann-Peter-Fricke-__l107664.html
E-Mail: fricke-peter@web.de
auf Ihren Einsatz beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Bei Bewerbern der Fahrerlaubnis gilt § 11 FeV ( Fahrerlaubnisverordnung).
Dort steht in Absatz II:
[quote]Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen.[/quote]
Die Vorschrift ist wegen des Wortlautes "kann" also eine Ermessensvorschrift. Die Behörde kann in Ihrem Fall also anordnen, daß Sie sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis weiteren Untersuchungen unterziehen, bis hin zu der leidigen und bekannten MPU.
Mit besten Grüssen
Fricke
RA