Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail: RA@RA-Peter-Eichhorn.de
vielen Dank für Ihre Fragen, die ich wie folgt beantworte.
Sie haben als Halter einen Zeugenfragebogen erhalten und mittels Einschreiben mitgeteilt, Sie seien gefahren.
Dieses Schreiben scheint bei der Bußgeldstelle nicht angekommen zu sein. Bitte prüfen Sie online beim Postdienstleister, wo das Schreiben verblieben ist.
Da Ihr Sohn gefahren ist, müssen Sie keine Angaben zum Fahrer machen. Sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht, da Sie mit ihm in gerader Linie verwandt sind (§ 46 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO).
1. "Was soll ich tun ?"
- Antworten Sie nicht. Mit etwas Glück wird Ihr Sohn nicht rechtzeitig ermittelt und die Sache ist für Ihn verjährt.
2. "Was ist ,wenn ich nun mein Sohn angebe ?"
- Dann würde sehr wahrscheinlich vor dem Eintritt der Verjährung ein Anhörungsbogen an Ihren Sohn gehen.
3. "Würde er sich auf die 3 Monatsverjährung berufen können ? Oder was passiert dann ?"
- Ihr Sohn kann sich auf Verjährung berufen, wenn der Anhörungsbogen nach dem 26.01. in den Postlauf geht.
Im Falle der Verjährung wäre das Verfahren gegen ihn einzustellen.
Sie als Halter müssten im Ernstfall höchstens mit eine Fahrtenbuchauflage rechnen.
4. "Gibt es Tipps dazu , wie ich mich weiter verhalten sollte ?"
- Siehe oben 1.
Zwar könnten Sie sich auch (erneut) als Fahrer angeben. Jedoch gab es hier schon Urteile, in denen festgestellt wurde, dass sich der Fahrer und der sich selbst Bezichtigende strafbar gemacht haben. Diese Rechtsauffassung halte nicht nur ich für falsch.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Eichhorn ,
vielen , vielen Dank für die ausführliche Antwort .
Das Einschreiben ist am 15.12.2017 abgeschickt worden und am 18.12.2017 empfangen worden in der Behörde .
Ich werde Ihren Rat gerne annehmen und habe den Anhörungsbogen weg gelegt und werde es nicht mehr beantworten.
MfG
In Ordnung.
Ich drücke Ihnen die Daumen.