Muss ein Immobilienmakler trotz Untätigkeit bezahlt werden?

28. Juni 2023 21:48 |
Preis: 80,00 € |

Hauskauf, Immobilien, Grundstücke


Beantwortet von


in unter 2 Stunden
Ich hatte über immoscout einen Makler wegen einer Verkaufsimmobilie kontaktiert. Habe dann aber nichts mehr von ihm gehört. Es hat also keine Beratung/Besichtigung etc. stattgefunden.

Zu einem späteren Zeitpunkt habe ich dieselbe Immobile noch einmal angefragt, die nun über den Eigentümer angeboten wurde. Mit diesem finden gerade Gespräche statt. Er war ebenfalls unzufrieden mit der Arbeitsleistung des Maklers, der insgesamt nur eine Besichtigung in der Wohnung durchgeführt hat und hatte ihm daraufhin den Vertrag gekündigt. Eine Liste der Interessenten die der Makler akquiriert haben will liegt vor. Darauf steht jetzt Name. Die Frage ist: kann der Makler hier Ansprüche geltend machen und welche Vorraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Herzlichen Dank
28. Juni 2023 | 22:22

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Der Makler kann nur dann eine Provision verlangen, wenn ein wirksamer Maklervertrag zustanden gekommen ist und der Makler eine Leistung erbracht hat, ohne die es nicht zum Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrags gekommen wäre.

Das OLG Bamberg, Urteil vom 19.08.2011 - 6 U 9/11 hat dazu entschieden:

"Ein Nachweismakler verdient seine Provision schon dadurch, dass er dem Auftraggeber einen Interessenten für das angestrebte Geschäft benennt und der Hauptvertrag anschließend zustandekommt. Für die Kausalität der Nachweistätigkeit ist es deshalb an sich gleichgültig, ob nach der Tätigkeit des Nachweismaklers unter dessen Beteiligung Vertragsverhandlungen geführt worden und zunächst gescheitert sind oder ob der Vertrag erst durch neue Verhandlungen zustandekommt (BGH WM 1977, 207).

Anders wäre die Rechtslage lediglich, wenn der Vertragsschluss auf einer völlig neuen Geschäftsgrundlage zustande gekommen wäre (OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 828). Dass dies der Fall ist, haben wiederum die Vertragspartner des Maklers nachzuweisen. Insoweit ist nicht auf die subjektive Sicht der Parteien abzustellen, sondern eine objektive Wertung vorzunehmen.

Ich verstehe Sie so, dass Sie auf der Interessentenliste stehen, die der Makler akquiriert hat.
Damit hat er seinen Beleg für eine kausale Maklerleistung erfüllt.

Sie könnten den Beweis nur bei Vorliegen besonderer Umstände erschüttern.
Es müsste also z.B. ein erheblicher zeitlicher Abstand zwischen der Maklerleistung und dem Vertragsabschluss liegen.

Dies lässt sich dem Sachverhalt nicht entnehmen.

Der erforderliche Nachweis des Maklers für die kausale Maklertätigkeit ist jedenfalls grundsätzlich gegeben.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


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