Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ohne eine besondere Vereinbarung gelten vorliegend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht der VOB/B. Hierbei ist entscheidend, ob Sie sich mit dem Flaschner bindend auf einen festen Pauschalpreis geeinigt haben (also eine abschließende Einigung über die Kosten erzielt wurde) oder ob der Flaschner Ihnen lediglich einen Kostenvoranschlag genannt hat (dieser steht noch keiner Einigung über die Vergütung gleich, sondern stellt eine Art Vorkalkulation dar).
Wenn fest ein Pauschalpreis vereinbart war (beide Parteien also erkennbar eine feste gegenseitige Bindung bezüglich des Pauschalpreises erzielen wollten), dann ist der Flaschner auch nicht berechtigt, mehr Geld für seine Arbeit zu verlangen. Denn dann sind alle Arbeiten durch die Pauschale abgegolten (das ist ja gerade der Sinn eines Pauschalpreises).
Soweit Sie vom Flaschner jedoch lediglich einen Kostenvoranschlag erhalten haben, dann darf dieser geringfügig hiervon abweichen. Die Rechtsprechung lässt regelmäßig Abweichungen bis zu 20 % zu. In Ihrem Fall ist dieser Rahmen jedoch weit gesprengt worden. Sie wären dann nach § 650 Abs. 1 BGB grundsätzlich dazu berechtigt gewesen, den Vertrag mit dem Flaschner sofort zu kündigen. Dieser wäre nach § 650 Abs. 2 BGB nämlich verpflichtet gewesen, Ihnen eine Überschreitung der Kosten unverzüglich mitzuteilen. Da er dies unterlassen hat, ist er Ihnen diesbezüglich zum Schadensersatz verpflichtet (denn er hat seine Pflicht zur Anzeige der Kostenüberschreitung verletzt). Bei der Berechnung des Schadensersatzes wird unterstellt, dass Sie den Vertrag gekündigt hätten, wenn Sie von den höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wären. Dann wären nicht mehr Kosten entstanden als die ursprünglich veranschlagten Kosten zzgl. der zugebilligten Überschreitung in Höhe von ca. 20 % der veranschlagten Summe. Alle Vergütungsansprüche, welche darüber hinausgehen, sind von Ihnen nicht zu tragen. Sie haben sogar einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche infolge der zu teuren Herstellung erforderlich werden.
Sie sollten erwägen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, falls Sie sich nicht zutrauen, dem Anwalt der Gegenseite alleine „paroli“ zu bieten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
------------------------------------------
Gisselberger Straße 31
35037 Marburg
Telefon: 06421 – 167129
Fax: 06421 – 167132
achilles@haftungsrecht.com
www.haftungsrecht.com
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast immer bei demjenigen, der sich auf den für sich günstigen Umstand beruft. Hinsichtlich der für Sie günstigen Vereinbarungen obliegt daher Ihnen die Darlegungs- und Beweislast. Mangels schriftlicher Vereinbarung bleibt nur der Zeugenbeweis. Hierbei entscheidet der Richter nach der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Diesbezüglich lässt sich jedoch kein Ergebnis voraussagen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
Rechtsanwalt
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35037 Marburg
Telefon: 06421 - 167129
Fax: 06421 - 167132
achilles@haftungsrecht.com
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vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ohne eine besondere Vereinbarung gelten vorliegend die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und nicht der VOB/B. Hierbei ist entscheidend, ob Sie sich mit dem Flaschner bindend auf einen festen Pauschalpreis geeinigt haben (also eine abschließende Einigung über die Kosten erzielt wurde) oder ob der Flaschner Ihnen lediglich einen Kostenvoranschlag genannt hat (dieser steht noch keiner Einigung über die Vergütung gleich, sondern stellt eine Art Vorkalkulation dar).
Wenn fest ein Pauschalpreis vereinbart war (beide Parteien also erkennbar eine feste gegenseitige Bindung bezüglich des Pauschalpreises erzielen wollten), dann ist der Flaschner auch nicht berechtigt, mehr Geld für seine Arbeit zu verlangen. Denn dann sind alle Arbeiten durch die Pauschale abgegolten (das ist ja gerade der Sinn eines Pauschalpreises).
Soweit Sie vom Flaschner jedoch lediglich einen Kostenvoranschlag erhalten haben, dann darf dieser geringfügig hiervon abweichen. Die Rechtsprechung lässt regelmäßig Abweichungen bis zu 20 % zu. In Ihrem Fall ist dieser Rahmen jedoch weit gesprengt worden. Sie wären dann nach § 650 Abs. 1 BGB grundsätzlich dazu berechtigt gewesen, den Vertrag mit dem Flaschner sofort zu kündigen. Dieser wäre nach § 650 Abs. 2 BGB nämlich verpflichtet gewesen, Ihnen eine Überschreitung der Kosten unverzüglich mitzuteilen. Da er dies unterlassen hat, ist er Ihnen diesbezüglich zum Schadensersatz verpflichtet (denn er hat seine Pflicht zur Anzeige der Kostenüberschreitung verletzt). Bei der Berechnung des Schadensersatzes wird unterstellt, dass Sie den Vertrag gekündigt hätten, wenn Sie von den höheren Kosten rechtzeitig informiert worden wären. Dann wären nicht mehr Kosten entstanden als die ursprünglich veranschlagten Kosten zzgl. der zugebilligten Überschreitung in Höhe von ca. 20 % der veranschlagten Summe. Alle Vergütungsansprüche, welche darüber hinausgehen, sind von Ihnen nicht zu tragen. Sie haben sogar einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, welche infolge der zu teuren Herstellung erforderlich werden.
Sie sollten erwägen, sich anwaltlich vertreten zu lassen, falls Sie sich nicht zutrauen, dem Anwalt der Gegenseite alleine „paroli“ zu bieten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern. Gerne bin ich bereit, diese Aufgabe für Sie zu übernehmen. Hierfür bin ich jederzeit für Sie telefonisch und per E-Mail erreichbar.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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Rückfrage vom Fragesteller
21. Mai 2007 | 10:13
Da es keine Zeugen oder etwas schriftliches über den Festpreis gibt wem glaubt man dann mehr oder anders wehr ist dann in der Beweispflicht das es so abgemacht war?
Danke MFG U.B
Ergänzung vom Anwalt
21. Mai 2007 | 17:19
Sehr geehrte Fragestellerin, vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten werde:
Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast immer bei demjenigen, der sich auf den für sich günstigen Umstand beruft. Hinsichtlich der für Sie günstigen Vereinbarungen obliegt daher Ihnen die Darlegungs- und Beweislast. Mangels schriftlicher Vereinbarung bleibt nur der Zeugenbeweis. Hierbei entscheidet der Richter nach der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit der Aussage. Diesbezüglich lässt sich jedoch kein Ergebnis voraussagen.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Achilles
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