Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen verlangte Unterlassungserklärung könnten Sie nur einklagen, wenn dem Entsorgungsbetrieb ein Rechtsverstoß vorzuwerfen wäre und dieser Verstoß von Ihnen berechtigterweise abgemahnt werden könnte. In diesem Fall könnten Sie den Entsorgungsbetrieb abmahnen und die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Grundlage einer derartigen Rechtsverletzung könnten z.B. Wettbewerbsrechtsverstöße sein. In Betracht käme beispielsweise ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG. Danach handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt.
Nicht jeder kann jedoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Abmahnbefugt sind nur die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG genannten Personen (konkrete Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände, Kammern).
Selbst wenn die Werbung des Entsorgungsbetriebs mit dem „Vollservice“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen sollte, sind sie nicht unmittelbar verletzt, da Sie insbesondere kein Wettbewerber sind.
Im übrigen sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt.
Sie können daher nur Ansprüche im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Entsorgungsbetrieb geltend machen und ggfls. Ansprüche wegen Schlechterfüllung herleiten.
Wird die Dienstleistung fehlerhaft oder schlecht erbracht, sind Sie nicht schutzlos gestellt. Zwar kennt das Dienstvertragsrecht keine verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung) wie etwa der Werkvertrag. Schlechtleistungen können jedoch grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB führen.
Dem Entsorgungsbetrieb ist insoweit Recht zu geben, als das es sich um einen Einzelfall handelt, der sich nach den Regelungen Ihres Entsorgungsvertrages bzw. den gesetzlichen Regelungen richtet.
Eine Möglichkeit, den Entsorgungsbetrieb wegen der beschrieben Werbung mit „Vollservice“ auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen sehe ich nicht. Auch wenn ich Ihren Unmut verstehen kann, wird Ihnen wohl keine andere Möglichkeit bleiben, als den Vollservice zu kündigen, wenn keine Besserung eintritt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
André Sämann
Rechtsanwalt
_______________________________________
Herzogswall 34
45657 Recklinghausen
Telefon 02361 370 340 0
Telefax 02361 370 340 1
Mail info@ra-saemann.com
Web www.ra-saemann.com
_______________________________________
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen verlangte Unterlassungserklärung könnten Sie nur einklagen, wenn dem Entsorgungsbetrieb ein Rechtsverstoß vorzuwerfen wäre und dieser Verstoß von Ihnen berechtigterweise abgemahnt werden könnte. In diesem Fall könnten Sie den Entsorgungsbetrieb abmahnen und die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangen.
Grundlage einer derartigen Rechtsverletzung könnten z.B. Wettbewerbsrechtsverstöße sein. In Betracht käme beispielsweise ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 UWG. Danach handelt unlauter im Sinne von § 3 UWG, wer irreführend wirbt.
Nicht jeder kann jedoch wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen. Abmahnbefugt sind nur die in § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG genannten Personen (konkrete Mitbewerber, Wirtschaftsverbände, Verbraucherverbände, Kammern).
Selbst wenn die Werbung des Entsorgungsbetriebs mit dem „Vollservice“ einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht darstellen sollte, sind sie nicht unmittelbar verletzt, da Sie insbesondere kein Wettbewerber sind.
Im übrigen sind aber auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, die dafür sprechen, dass ein Verstoß gegen § 5 UWG vorliegt.
Sie können daher nur Ansprüche im Rahmen der bestehenden Vertragsbeziehung mit dem Entsorgungsbetrieb geltend machen und ggfls. Ansprüche wegen Schlechterfüllung herleiten.
Wird die Dienstleistung fehlerhaft oder schlecht erbracht, sind Sie nicht schutzlos gestellt. Zwar kennt das Dienstvertragsrecht keine verschuldensunabhängigen Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung) wie etwa der Werkvertrag. Schlechtleistungen können jedoch grundsätzlich zu Schadensersatzansprüchen gem. §§ 280 ff. BGB führen.
Dem Entsorgungsbetrieb ist insoweit Recht zu geben, als das es sich um einen Einzelfall handelt, der sich nach den Regelungen Ihres Entsorgungsvertrages bzw. den gesetzlichen Regelungen richtet.
Eine Möglichkeit, den Entsorgungsbetrieb wegen der beschrieben Werbung mit „Vollservice“ auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen sehe ich nicht. Auch wenn ich Ihren Unmut verstehen kann, wird Ihnen wohl keine andere Möglichkeit bleiben, als den Vollservice zu kündigen, wenn keine Besserung eintritt.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
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