13. September 2006
|
17:06
Antwort
vonRechtsanwältin Sabine Reeder
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vielen dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
Ob Sie Ansprüche aus der Pannengarantieversicherung herleiten können, kann ohne Vorlage des Garantievertrages nicht beantwortet werden.
Ein Gewährleistungsausschluss konnte vorliegend nicht vereinbart werden, da es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
Somit haben Sie zumindest für ein Jahr gegenüber dem Verkäufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche.
Grundsätzlich gilt auch beim Gebrauchtwagenkauf die Vermutung nach § 476 BGB. Danach gilt für einen Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, dass die Sache schon bei Gefahrübergang mangelhaft war. Der Verkäufer ist verpflichtet, den Gegenbeweis zu erbringen.
Dies wäre insofern möglich, als dass der Verkäufer beweisen kann, dass Sie wirklich zu wenig Öl nachgefüllt haben und der Schaden am Motor auf dem geringen Ölstand beruhte.
Nach den Informationen, die ich aus den Expertenforen bekommen konnte, hat ein Pleuellagerschaden jedoch andere Ursachen und tritt in der Regel erst bei einer Laufleistung von 150000 km auf.
Allerdings konnte ich auch eine für Sie eher ungünstige Entscheidung finden:
Tritt in den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Gebrauchtfahrzeugs ein Motordefekt verlangt der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 02.06.2004 vom Käufer den kaum zu erbringenden Nachweis, dass der Defekt auf einen Mangel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe zurückzuführen ist und dass der Motorschaden nicht etwa auf einem Fahrfehler des Käufers beruht (BGH NJW 2004, 2299).
Doch auch hier könnten Sie eventuell dann mit einem Sachverständigengutachten beweisen, dass die Pleuellager bereits bei Übergabe defekt sein mussten.
Zunächst würde ich die zuletzt zitierte Entscheidung ignorieren und den Verkäufer unter Fristsetzung zur Nachbesserung (Reparatur) des Motors unter Berufung auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte auffordern.
Sollte dies Frist dann fruchtlos verstreichen, befindet sich der Verkäufer in Verzug. Wenn Sie dann zu einem Anwalt gehen, stellen die Anwaltskosten den Verzugsschaden dar.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich gerne zur Verfügung.
Sabine Reeder
Rechtsanwältin
Meine Antwort umfasst nur die Informationen, die mir zur Verfügung gestellt wurden. Für eine verbindliche Bewertung ist eine umfassende Sachverhaltsermittlung vonnöten, die im Rahmen einer Online-Beratung nicht möglich ist.
Rechtsanwältin Sabine Reeder
Fachanwältin für Familienrecht