Monteursunterkunft in allgemeinen Wohngebiet

14. November 2022 22:28 |
Preis: 45,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

wir wohnen in einem nach Bebauungsplan aus dem Jahr 1970 allgemeinen Wohngebiet in 97204, das bisher nur zu Wohnzwecken genutzt wird. Neben unserem Haus wird nun ein etwa 200qm großes Haus als Monteursunterkunft vermietet. (vorher wurde es als Wohngebäude genutzt) Wahrscheinlich 8 oder mehr Betten. Zudem hat das Grundstück nur 1 Parkplatz und es kommt regelmäßig zu Problemen da immer wieder Einfahrten zugeparkt werden. Auch wurde mir nie ein Antrag zur Nutzungsänderung vorgelegt.

Frage: Wie ist die Rechtslage? Ist dies zulässig, da die Unterkunft die ganze Nachbarschaft stört oder kann man dagegen vorgehen?

Viele Grüße
Simon
14. November 2022 | 22:57

Antwort

von


(2022)
Hallestr. 101
53125 Bonn
Tel: 0228 92984969
Tel: 0179 4822457
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Daniel-Saeger-__l108235.html
E-Mail: danielsaeger@t-online.de
Sehr geehrter Fragensteller / Simon,

§ 4 BauNVO bestimmt:

"(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
[b](3) Ausnahmsweise können zugelassen werden[/b]
[b]1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,[/b]
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

In der Tat ist es also so, dass so etwas nur als nicht störende Ausnahme genehmigt werden kann. Nach Ihrer Schilderung sind diese Störungen aber durchaus gegeben. Neben einem Widerspruch gegen die Nutzungsänderung beim Bauamt scheint es also auch sinnvoll Einsicht in die zugehörige Baugenehmigung und Bauakte zu verlangen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger


ANTWORT VON

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