14. November 2022
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22:57
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Saeger
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§ 4 BauNVO bestimmt:
"(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
[b](3) Ausnahmsweise können zugelassen werden[/b]
[b]1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,[/b]
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.
In der Tat ist es also so, dass so etwas nur als nicht störende Ausnahme genehmigt werden kann. Nach Ihrer Schilderung sind diese Störungen aber durchaus gegeben. Neben einem Widerspruch gegen die Nutzungsänderung beim Bauamt scheint es also auch sinnvoll Einsicht in die zugehörige Baugenehmigung und Bauakte zu verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Saeger