5. Januar 2016
|
17:14
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
nach Ihrer Darstellung ist die sauberste und sicherste Lösung die notarielle Abänderung der Vereinbarung zum modifizierten Zugewinn. Der Ehevertrag sollte notariell aufgehoben werden
Ihre Annahme, allein der Wegfall der Modifizierung würde eine Abänderung entbehrlich machen, ist nicht unumstritten.
Denn die Firmenanteile und der gesellschaftsvertragliche Zwang werden wohl das Motiv der Vereinbarung sein; Grundlage ist aber die notarielle Modifizierung des Zugewinnausgleichs und die Ehe.
Darüber wird man natürlich lange streiten können, aber genau dieses soll ja vermieden werden.
Die Aufhebung ist auch den nachfolgenden Gründen erforderlich:
Zum einen, um mögliche Ersatzkäufe nicht wieder in die modifizierte Vereinbarung aufzunehmen
Zum anderen kann man auch die Auffassung vertreten, dass das durch den Firmenverkauf erzielte Kapital dann als Aliud in den modifizierten Zugewinnausgleich fällt. Das gilt auch für mögliche andere Objekte, die mit dem Verkaufserlös vielleicht ersatzweise angeschafft werden.
Denn durch den Verkauf wird die Vereinbarung des modifizierten Zugewinnausgleichs eben nicht automatisch aufgehoben.
Soll der modifizierte Zugewinn entfall, weil Sie und Ihre Frau dieses im Grunde auch nicht wollen, bedarf es daher der Abänderung in Form der Aufhebung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg