19. September 2022
|
14:11
Antwort
vonNotarin und Rechtsanwältin Andrea Fey
Roseplatz 6
31787 Hameln
Tel: 01772422226
Web: https://andrea-fey.de/
E-Mail: RA-Fey@web.de
auf Ihre Anfrage bzgl. der erforderlichen Eintragungen in die Grundsteuererklärung teile ich Ihnen gerne mit, dass die von Ihnen beschriebene Problematik weit verbreitet ist.
Vielfach bestehen sehr verzweigte Miteigentumsgemeinschaft, bei denen die persönlichen Daten der einzelnen Miteigentümer nicht vollständig bekannt sind und auch nicht kurzfristig ermittelt werden können.
Diese Problematik ist daher den Finanzämtern bekannt.
Es bestehen daher keine Bedenken, wenn Sie die Grundsteuererklärung ohnd Nennung der Steuer-IDs der Miteigentümer abgeben.
Denn zivilrechtlich sind Sie nach der Datenschutzgrundverordnung als Privatperson weder berechtigt noch verpflichtet, personenbezogene Daten anderer Personen zu erheben und/oder Ermittlungen hierzu anzustellen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Anmerkungen weitergeholfen zu haben, bedanke mich für die Beauftragung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Andrea Fey.
Rechtsanwältin und Notarin
Fachanwältin für Steuerrecht
Rückfrage vom Fragesteller
19. September 2022 | 22:44
Gilt das gleiche, wenn es sich hierbei um landwirtschaftliche Flächen handelt, die entweder brach liegen (Unland/Geringstland) oder landwirtschaftlichen Betrieben kostenlos zur Nutzung überlassen wurden?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. September 2022 | 22:52
Ja, auch dann besteht für Sie keine Ermittlungspflicht.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19. September 2022 | 22:52
Ja, auch dann besteht für Sie keine Ermittlungspflicht.