Sehr geehrter Ratsuchender,
die Eigenheimzulage wird weiter gewährt werden, jedoch dürfte die Höhe der Eigenheimzulage dem verminderten Anteil an der Wohnung entsprechend herabgesetzt werden.
Die konkrete Ausgestaltung der Übertragung ist unerheblich.
Bitte beachten Sie unbedingt, daß gerade im Steuerrecht kleinste Details sehr wichtig sein können. Dementsprechend kann ich keine umfassende erschöpfende Antwort geben. Sie sollten unbedingt einen örtlichen Kollegen Ihres Vertrauens hinzu ziehen.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber
Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
Friedrichstr 171
10117 Berlin
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Sehr geehrter Herr RA Weber, gem. § 11 Abs. 6 EigHZulG ist die
Eigenheimzulage neu festzusetzen (letzter Satz), wenn während des Förderzeitraumes die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG
eintreten (Heirat nach Kauf des Eigenheimes) . Gilt dieser Satz nach Aufhebung des Gesetzes für den verbleibenden Förderzeitraum weiter ?
Vielen Dank
Ja, weil das Gesetz nicht rückwirkend aufgehoben wurde.
Mit freundlichen Grüßen,
RA R. Weber