14. August 2025
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14:25
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
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ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Grundsätzlich ist eine vorgeschobene Krankmeldung ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Allerdings sind Sie als AG in der Beweispflicht, da hier eine AU-Bescheinigung vorliegt, die zunächst einmal das tatsächliche Bestehen der AU indiziert. Sie müssten nachweisen, dass die AU inhaltlich falsch ist. Das erscheint wenig erfolgversprechend.
Auf der anderen Seite würde bei Ausspruch der fristlosen Kündigung die AN am Zuge sein, die Unwirksamkeit fristgerecht vor dem Arbeitsgericht geltend zu machen. Würde dort die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt, liefe das Arbeitsverhältnis bis zum 31.08., und Sie müssten das Gehalt bis dahin zahlen.
Im Arbeitsgerichtsverfahren 1. Instanz gibt es keine Kostenerstattung, jede Partei trägt also die eigenen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens.
Sie könnten also auf der Basis der dargestellten Verdachtsmomente eine fristlose Kündigung aussprechen und abwarten, ob das von der AN angefochten wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
14. August 2025 | 16:00
Würde generell nicht berücksichtigt werden, dass alles auf geplante Krankschreibung hindeutet? Die Stundenzettel werden immer am letzten Arbeitstag des Monats unterschrieben. Sie hat aber schon am Sonntag bevor sie überhaupt zum
Arzt gegangen ist, den Plan mit 31.8 unterschrieben. Außerdem wurde die Krankschreibung erst einen Tag nach dem Arztbesuch gemeldet.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
14. August 2025 | 16:02
Das sind wichtige Indizien, die die Annahme grob vertragswidrigen Verhaltens durchaus rechtfertigen können. Von daher sollten Sie fristlos kündigen.