Sehr geehrter Fragesteller,
nein, denn die Drohung, die Polizei wegen der Lärmbelästigung zu rufen, ìst nicht als verwerflich anzusehen (Paragraph 240 Abs. 2 StGB).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
nein, denn die Drohung, die Polizei wegen der Lärmbelästigung zu rufen, ìst nicht als verwerflich anzusehen (Paragraph 240 Abs. 2 StGB).
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt