gerne möchte ich Ihnen Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Ihre Einschätzung der Sach- und Rechtslage ist ganz korrekt. Der Gesetzgeber sieht die Bedeutung eines Arbeitsverhältnisses, das insbesondere für den Arbeitnehmer ja die Basis seiner wirtschaftlichen Existenz bedeutet und möchte diesen daher schützen, indem die Kündigung eines Arbeitsvertrages schriftlich erfolgen muss, um den Wert der Erklärung zu erhöhen und sie letztlich auch beweisbar zu machen.
Dies ist gesetzlich festgelegt in § 623 BGB. Dieser lautet:
"Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen."
Dies gilt auch für Minjobs. Insofern gelten keinerlei Ausnahmen. Sie müssen Ihre Mitarbeiterin also weiterhin darauf verweisen, dass sie ihre Kündigung schriftlich einzureichen hat.
Alternativ könnten natürlich auch umgekehrt Sie ihr kündigen, da ja absehbar zu sein scheint, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht gewünscht ist.
Allerdings würde es sich dabei natürlich - ebenso wie bei der von Ihrer Mitarbeiterin gewünschten Eigenkündigung - um eine ordentliche Kündigung halten, bei der auch die übliche Frist einzuhalten wäre.
Für eine außerordentliche Kündigung fehlt aus meiner Sicht ein wichtiger Grund. "Keine Lust" der Mitarbeiterin ist jedenfalls kein anzuerkennender Grund.
Im Endeffekt ist Ihre Mitarbeiterin daher weiterhin zur Arbeit verpflichtet, bis sie schriftlich gekündigt hat. Sollte sie der Arbeit fern bleiben, hätten Sie natürlich Ihrerseits unter Umständen einen Grund für eine fristlose Kündigung.
In jedem Fall ist sie Ihnen auch zu eventuell notwendigen Mitwirkungshandlungen wie der angesprochenen Unterschrift auf dem Abmeldungsformular verpflichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Sehr geehrte Frau Fritsch,
ich möchte noch nachfragen.
Besteht überhaupt ein rechtmässiges Arbeitsvertragsverhältnis?
Schriftlich haben wir nichts festgelegt. Wir haben nur den Haushaltsscheck für Privathaushalte ausgefüllt, gemeinsam unterschrieben und an die Minijobzentrale weitergeleitet.
Vielen Dank für Ihre abschließende Antwort.
Sehr geehrter Mandant,
gerne komme ich auch auf Ihre Nachfrage zurück:
Ja, es besteht ein wirksames Arbeitsverhältnis. Im Gegensatz zur Beendigung eines Arbeitsvertrages, gilt für die Begründung desselben die strenge Schriftform nämlich nicht. Sie können also einen wirksamen Arbeitsvertrag auch mündlich, oder - wie hier wohl geschehen - durch schlüssiges Verhalten abschließen.
Letztlich müsste "nur" beweisbar sein, dass es ein Arbeitsverhältnis gab, was durch Gehaltsabrechnungen, Lohnauszahlungen und die Meldung bei der Minijobzentrale ja der Fall ist.
Es bedarf also in jedem Fall einer ordnungsgemäßen Kündigung, um das Arbeitsverhältnis wieder zu lösen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin