Minijob - Aufzeichnung geleisteter Arbeitsstunden

5. Februar 2008 17:54 |
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Steuerrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
in einem Betrieb ist ein Minijober (Aushilfsarbeiter) offiziell angemeldet. Er gehört zur Personengruppe 109 - also für längere Zeit. Der Tätigkeitsschlüssel ist mit 17787 angegeben.
Ich weiß, daß nach einer Broschüre der Krankenkassen Aufzeichnungen der Entgeltunterlagen und die regelmäßige Wochenarbeitszeit aufgezeichnet werden müssen.
Mir ist auch bekannt, daß vor ca. 10 Jahren der Arbeitgeber über diese Tätigkeit monatlich ein Formular für den Steuerberater, also für eine Überprüfung durch das FA erstellen mußte.
Meine Frage;
Ist ein solcher "Stundennachweis" auch ab dem Jahr 2004 und danach immer noch erforderlich und in welcher Form, und muß in diesem Stundennachweis auch die Art der Tätigkeit aufgeführt sein.
MFG, Köhler
Sehr geehrter Fragender,

Die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen und steuerlichen Behandlung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse wurden ab dem 1.4.2003 geändert.

Neben der Anhebung der Verdienstgrenze von 325 auf nunmehr 400 Euro wurden auch sozialversicherungsrechtliche Neuerungen im Bereich des kurzfristigen Beschäftigungsverhältnisses eingeführt:

Bis zum 31.3.2003 lag ein geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis vor, wenn die Tätigkeit an weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wurde und das Entgelt nicht mehr als 325 Euro im Monat betrug. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt waren, war das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei bzw. nur der Arbeitgeber war dann grundsätzlich verpflichtet, Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (12% Rentenversicherung, 10% Krankenversicherung) zu entrichten.

Durch die Neuregelung zum 1.4.2003 wurde die Entgeltgrenze von 325 Euro auf 400 Euro im Monat angehoben. Die Voraussetzung, dass die Tätigkeit weniger als 15 Stunden in der Woche umfassen muss, ist jedoch entfallen.

Insoweit sind daher also auch keine Stundenaufzeichnungen mehr zu führen.

Grds. gilt natürlich auch weiterhin, dass der Arbeitgeber dennoch Aufzeichnungen über jeden bei diesem beschäftigten Arbeitnehmer zu führen hat, dass heisst zumindest die persönlichen Daten, die Beschäftigungszeiten, Abrechnungen sowie die Art der Tätigkeit aufzuzeichnen hat. Diese sind i. d. R. jedoch nur im Rahmen einer Außenprüfung des Finanzamtes oder des Sozialversicherungsträgers von Bedeutung.

Ich hoffe, Ihnen hiermit geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter
Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2008 | 21:02

Danke Frau Dr. Seiter,
es wäre wünschenswert gewesen, wenn Sie auf die gesetzliche Grundlage bzw. das Gesetz verwiesen hätten, das im Hinblick auf die Außenprüfung des FA, diese Aufzeichnung vorschreibt. - Na ja!
Aber eine Frage ist doch noch offen:
Ich hatte auf den Tätigkeitsschlüssel 17787 hingewiesen - welche Tätigkeit verbirgt sich hinter dieser Schlüssel Nummer?
Mit freundlichem Gruß
G. Köhler
8. 2. 2008

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2008 | 17:18

Die gesetzliche Regelung ergibt sich aus §§8a, 5 II, 27 II SGB IV.

Die Zahl bedeutet:
177 = Druckerhelfer
8 = Teilzeitbeschäftigung wöchentlich unter 8 Stunden Arbeitszeit
7 = Ausbildung unbekannt, Angabe nicht möglich

Zusammengefasst sei gesagt:
Ein Stundennachweis ist nicht mehr erforderlich, nur noch für das Lohnkonto ist die Art entscheidend.

Ergänzend zu obigen Ausführungen braucht der Arbeitgeber die Aufzeichnungen auch noch für die An- und Abmeldung.

Ich hoffe nun grippebedingt etwas später alle Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. C. Seiter

Ergänzung vom Anwalt 19. Februar 2008 | 09:23
Korrektur: statt § 27 II muss es § 28a ff heissen.

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