Mindestunterhalt selbstständige Tätigkeit

| 27. August 2023 18:36 |
Preis: 30,00 € |

Familienrecht


Ein unterhaltspflichtiger Vater erzielt Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, durch die er seinen Kindern Unterhalt nach Düsseldorfer Tabelle Stufe 4 zahlt. Ab dem 1.1.24 erzielt er keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mehr und arbeitet angestellt für 25 Wochenstunden. Er zahlt seinen Kindern weiterhin Unterhalt, allerdings den Mindestunterhalt nach Stufe 1 der Düsseldorfer Tabelle.

Frage: kann der Vater weiter in Teilzeit arbeiten, solange er den Mindestunterhalt zahlt? Oder wird sein Einkommen fiktiv in Vollzeit hochgerechnet bzw. muss er eine weitere Tätigkeit aufnehmen, da er vorher mehr gearbeitet hat?

Muss der Vater überhaupt einen Job ausüben, wenn er so den Mindestunterhalt bezahlen kann, ohne ein Vermögen zu haben?
Sehr geehrter Fragesteller,

je nachdem wie die Umstände sind, ist eine fiktive Berechnung schon denkbar.

Es kommt hier immer auch auf die Umstände an, weswegen der Job gewechselt wird und auch , ob dies ggf.mutwillig ist, ferner, wie die Chancen auf dem Arbeitsmarkt wären.

Mit freundlichen Grüßen
Draudt- Syroth
Rechtsanwältin
Rückfrage vom Fragesteller 27. August 2023 | 23:41

Sehr geehrte Frau Draudt - Syroth,

dass eine fiktive Berechnung denkbar ist impliziert die Frage.

Hier nochmal die Frage: kann der Vater weiter in Teilzeit arbeiten, solange er den Mindestunterhalt zahlt? Oder wird sein Einkommen fiktiv in Vollzeit hochgerechnet bzw. muss er eine weitere Tätigkeit aufnehmen, da er vorher mehr gearbeitet hat?

Muss der Vater überhaupt einen Job ausüben, wenn er so den Mindestunterhalt bezahlen kann, ohne ein Vermögen zu haben?

Könnten Sie mir bitte die Frage im konkreten Fall beantworten?

Eine Spekulation hilft nicht weiter.

Wenn Sie die Frage nicht eindeutig beantworten können, wäre es schön, wenn Sie das nächste Mal einer Kolleg:in die Chance geben können, die Frage konkret zu beantworten.

Viele Dank.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 29. August 2023 | 10:09

Sehr geehrter Fragesteller,

bitte lesen Sie meine Antwort genau. Es kommt auf weitere Umstände an, wie bereits mitgeteilt. Diese sind mir nicht bekannt, Sie haben sie auch bislang nicht mitgeteilt.
Eine abstrakte Antwort ist nicht möglich, da es immer Einzelfälle sind. Das erreichen Sie auch nicht dadurch, dass Sie die Rückfrage pushy stellen.

Mit freundlichen Grüßen

Draudt-Syroth
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 31. August 2023 | 13:10

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"Die Fragestellung war klar und unmissverstänlich: Eine Person ist selbstständig und gibt die Selbstständigkeit auf, um abgestellt zu arbeiten. Das Einkommen verringert sich. Ist trotzdem mehr Unterhalt zu leisten, wie zur Zeit der Selbstständigkeit? Die Antwort der Anwältin lautete sinngemäß: Vielleicht, je nach den Umständen. Die fehlenden Umstände wurde auch nicht beschrieben, erfragt oder irgendwas beantworet. Einfach nur ein maybe, vielleicht, je nachdem. Wenig hilfreich."
Stellungnahme vom Anwalt:
Sie müssten schon konkrete Angaben für eine konkrete Antwort machen.
Da das auch im Rahmen der Nachfrage nicht passiert ist, ist die Bewertung unzutreffend.