Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Frage ist in der Tat komplex und erfordert eine genaue Betrachtung der Umstände und des Mietvertrags. Grundsätzlich gehören Schönheitsreparaturen, zu denen auch das Tapezieren von Wänden zählt, zu den Pflichten des Mieters, sofern dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Allerdings gibt es hierbei einige Einschränkungen und Besonderheiten zu beachten.
Zunächst einmal ist es wichtig zu klären, ob in Ihrem Mietvertrag eine Klausel enthalten ist, die Sie zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet. Ist dies der Fall, so müssen Sie grundsätzlich die Wände tapezieren. Allerdings gibt es hierbei Ausnahmen: So kann eine solche Klausel unwirksam sein, wenn sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Klausel starre Fristen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen vorsieht oder wenn sie den Mieter dazu verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, obwohl dies objektiv gar nicht notwendig ist.
In Ihrem Fall kommt hinzu, dass die Wohnung modernisiert werden soll und die Wände daher ohnehin neu tapeziert werden müssen. Hier stellt sich die Frage, ob Sie als Mieter dazu verpflichtet werden können, die alten Tapeten zu entfernen. Grundsätzlich gilt, dass der Mieter die Wohnung in dem Zustand zurückgeben muss, in dem er sie übernommen hat. Wenn Sie die Wohnung mit Tapeten übernommen haben, so könnten Sie grundsätzlich dazu verpflichtet sein, diese auch wieder zu entfernen. Allerdings könnte hier argumentiert werden, dass die Notwendigkeit zur Entfernung der Tapeten nicht durch Ihren Gebrauch der Wohnung, sondern durch die geplante Modernisierung entstanden ist. In diesem Fall wäre es möglicherweise unangemessen, Sie zur Entfernung der Tapeten zu verpflichten.
Was Ihre Frage zur Rücknahme Ihrer schriftlichen Zustimmung betrifft, so hängt dies von den genauen Umständen ab. Grundsätzlich ist eine einmal gegebene Zustimmung bindend. Allerdings könnte hier möglicherweise ein Irrtum vorliegen, der zur Anfechtung der Zustimmung berechtigen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn Sie bei der Abgabe Ihrer Zustimmung davon ausgegangen sind, dass Sie rechtlich zur Entfernung der Tapeten verpflichtet sind, obwohl dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Für die korrekte Bewertung ist es unerlässlich
- den Mietvertrag anzusehen
- die von Ihnen unterschriebene Vereinbarung
Generell spricht gegen eine Streichpflicht
- unrenovierte Übernahme
- Fehlerhafte Klausel
- nicht gesetzte Nachfrist
- ggf. Verjährung (nach sechs Monaten)
Die von Ihnen unterschriebene Vereinbarung sollten Sie vorsorglich anfechten und widerrufen. Ob dies wirksam möglich ist, müsste gesondert geprüft werden.
Eine ausführliche Beratung mit Unterlagen kann ich unter Verrechnung des hier bezahlten Betrages für 226,10 € vornehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Mietvertrag steht tapezieren und streichen ohne starre Fristen. Ich gehe davon aus, dass der Vertrag dann so richtig ist und das Tapezieren beinhaltet.
Bedeutet Ihre Antwort dann, dass die Entfernung der Tapete auch dann von mir geleistet werden muss, wenn ich noch gar nicht drüber gestrichen habe und sie praktisch im selben Zustand ist wie bei meiner Wohnungsübernahme vor acht Jahren? Hätte Sie dann nicht bereits vor meinem Einzug ausgetauscht werden müssen?
Vielen Dank für Ihre Antwort
Mit freundlichen Grüßen
In Ihrem Fall könnte argumentiert werden, dass die Notwendigkeit zur Entfernung der Tapeten nicht durch Ihren Gebrauch der Wohnung, sondern durch die geplante Modernisierung entstanden ist. In diesem Fall wäre es möglicherweise unangemessen, Sie zur Entfernung der Tapeten zu verpflichten. Dafür spricht auch, wenn die Wohnung in einen vernünftigen Zustand durch bloßes "Überstreichen" versetzt werden kann.