Mietwohnung - Eigenbedarfskündigung für Mitarbeiter

25. Juli 2022 15:22 |
Preis: 52,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Ist eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Mitarbeiters zulässig?

Nein. Nach § 573 Absatz 2 BGB liegt ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses für eine Eigenbedarfskündigung nur vor, wenn der Vermieter die Räume für sich selbst, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen möchte. Eine Eigenbedarfskündigung zugunsten eines Mitarbeiters ist demnach rechtlich unzulässig.

Zu folgendem Sachverhalt hätte ich die Frage, ob eine solche Kündigung wg. Eigenbedarfs gerechtfertigt wäre:
Ich selbst bin Vorstandsvorsitzender und Geschäftsführer eines wirtschaftlich arbeitenden Vereins und gleichzeitig selbst Eigentümer eines vollständig vermieteten Mehrfamilienhauses.
Aufgrund von Personalmangel würde ein früherer Mitarbeiter zusammen mit seiner Familie aus einer anderen Stadt zurückziehen und wieder in seine alte Position eintreten.
Ich würde ihm zu diesem Zweck gerne eine meiner Wohnungen vermieten, müsste aber wohl Eigenbedarf für eine geeignete Wohnung aussprechen.

Wie wäre die rechtliche Bewertung des Sachverhalts?
25. Juli 2022 | 16:42

Antwort

von


(874)
Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

§573 BGB besagt:

(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.

(2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn

[u]der Vermieter die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt [/u]

Eigenbedarf kann daher nur für diese Personengruppen angemeldet werden und nicht für den früheren - und zukünftigen Mitarbeiter.

Fazit:
Eine Eigenbedarfskündigung zugunsten des Mitarbeiters ist nicht zulässig.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
RA Richter


ANTWORT VON

(874)

Gräfelfinger Str. 97a
81375 München
Tel: +4917664624234
Web: https://www.kanzlei-richter-muenchen.de
E-Mail: info@kanzlei-richter-muenchen.de
RECHTSGEBIETE
Schadensersatzrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Medizinrecht, Arbeitsrecht, Medienrecht, Erbrecht, Verwaltungsrecht, Urheberrecht, Wirtschaftsrecht, Wettbewerbsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
FRAGESTELLER
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...