1. Juli 2019
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22:18
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Sie sind zum Ersatz des Schadens dann verpflichtet, wenn der Mietwagen diesen Schaden während Ihrer Besitzdauer erlitten hat.
Diese Besitzdauer endete mit der vereinbarungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeuges, außerhalb der Öffnungszeiten durch Abstellen des Fahrzeuges am vereinbarten Ort.
Die Beweislast dafür, dass der Wagen während Ihrer Besitzdauer beschädigt wurde, liegt bei der Mietwagenfirma; es ist nicht so, dass Sie das Gegenteil beweisen müssten.
Wie Sie schon angesprochen haben, gibt es einen Zeitraum zwischen der Rückgabe und dem Bemerken des (angeblichen) Schadens, der nicht von Ihnen zu verantworten ist. Wenn Sie nachweisen können, dass das Fahzeug bei der Abstellung mangelfrei war, kann der Mietwagenfirma dieser Beweis nicht gelingen.
Sie sollten daher jegliche Regulierung rigoros ablehnen. Sofern eine Kaution einbehalten wird, sollten Sie den vollen Kautionsbetrag gerichtlich geltend machen.
Es empfiehlt sich die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen