Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Problem lässt sich, wie Ihr Anwalt bereits erklärt hat, tatsächlich nur durch ein gerichtliches Wohnungszuweisungsverfahren oder aber durch einvernehmliche Vereinbarung mit Ihrem Mann regeln.
In beiden Fällen könnten ein Mietvertragspartner aus dem Vertrag ausscheiden. In diesem Fall hätte der Vermieter dann ein Sonderkündigungsrecht gegenüber dem verbleibenden Mieter.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Mein Mann will mich ja aus dem Vertrag haben, sonst hätte er mir nicht gewaltsam meinen Wohnungsschlüssel abgenommen und verweigert mir jeglichen Zutritt. Also wenn mein Mann zustimmt mich aus dem Vertrag zu lassen, würde das gehen? Und ansonsten kann der Richter ihm die Wohnung zuweisen und wenn das der Vermieterin nicht passt, kann Sie ihn kündigen? Mit dieser Sache habe ich ja dann aber ab der Wohnungszuweisung nichts mehr zu tun oder?
Im BGB gibt es die Regelung des § 1568a, welcher einen gesetzlichen Anspruch der getrennten Mieter gegen den Vermieter auf Umgestaltung des Mietvertrages enthält.
Sie sollten gegenüber dem Vermieter kommunizieren, dass der Mietvertrag mit Ihrem Mann
allein fortgesetzt werden soll. Der Zugang dieser Erklärung bewirkt die Vertragsänderung. Das Mietverhältnis wird mit dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten alleine fortgesetzt und der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietverhältnis aus. Der Vermieter kann das nicht verhindern.
Ich hoffe, Ihre Frage beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin